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Ich habe einen Anbieterwechsel von o2 zu 1&1 beauftragt. Der o2-Vertrag lief bis 7.12., der Wechsel wird am 8.12. durchgeführt.
o2 hat pünktlich heute Nacht den Anschluss stillgelegt, was also einen Tag offline bedeutet. Ich bin gespannt, ob der heutige Tag auch noch abgerechnet wird. Wobei ich die Antwort eigentlich schon kenne. Naja, das nur als Hinweis. |
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Denke ich auch, dass der heutige Tag wirklich noch mit abgechnet werden wird. Macht der Premiumanbieter Telekom aber genauso, Tage voll in Rechnung zu stellen an denen praktisch nur für wenige Minuten nach Mitternacht die Leistung erbracht wird.
Erzähl mal mehr! Du hattest ja eigentlich einen mit 4 Wochen Frist zum Monatsende kündbaren Vertrag, richtig? Wann hast du die Kündigung (durch 1&1) eingereicht, im Oktober? Mit oder ohne Rufnummernportierung? Überrascht mich nämlich, dass das doch so schnell ging. Gab´s einen Anruf zur Rückgewinnung oder hättest du anrufen sollen? |
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Richtig, das war ein Vertrag ohne Mindestvertragslaufzeit. Den Auftrag zur Übernahme der Nummer habe ich 1&1 am 6.10. erteilt. Der Termin wurde seitens 1&1 dann 3 Tage in Abstimmung mit TNBab später bestätigt (damals noch 7.12.). Anfang November wurde ich von 1&1 informiert, dass der neue Anschluss am 8.12. zur Verfügung stehen wird.
Von o2 kam gar nichts, wobei ich in den Datenschutzeinstellungen auch angeben habe, nicht kontaktiert werden zu wollen. Irgendwann Ende November hat o2 dann die Kündigung schriftlich bestätigt. |
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Das ist doch so nicht mehr erlaubt, oder?
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Doch. Die gesetzliche Regelung dazu (§ 46 Abs. 1 TKG) lautet:
Zitat:
Wenn also im Laufe des morgigen Tages die Schaltung durch 1&1 erfolgt, ist die Frist gewahrt. |
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Und warum steht dann im Gesetz explizit "Kalendertag"? Ein Kalendertag endet um 24 Uhr. Wenn ich bei o2 nach Anschlußabschaltung für den Kalendertag eine Dayflat buche, wann endet die?
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![]() Zitat:
Eine andere Interpretation wäre Kalendertag = 24 h. Aber es ist eben explizit nicht von 24 h die Rede und es wäre auch nicht sinnvoll, weil man sich dann um den genauen Zeitpunkt der Unterbrechung streiten müsste. Deine Intepretation als "nicht länger als bis zum Ende des Kalendertags, an dem die Unterbrechung beginnt" ist in keinem Fall gemeint. Weiteres Beispiel: Wenn du heute online einen Vertrag abschließt und die Widerrufsbelehrung um 19 Uhr erhälst, endet deine 14tägige Widerrufsfrist am 21.12., 24 Uhr. Wenn also dein Widerruf am 21. um 22 Uhr eingeht, ist dieser noch fristgerecht, obwohl er später als 14 x 24 h eingeht. Zitat:
__ Geändert von phonefux (07.12.2017 um 17:32 Uhr) |
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Das soll eine Verschärfung sein? Ein "Arbeitstag" kann auch um 8 beginnen und 16 Uhr enden.
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Ein Arbeitstag ist ein Tag, an dem gearbeitet wird. Dadurch dass da Kalendertag steht, ist klargestellt, dass eine Unterbrechung nicht von Freitag bis Montag dauern darf.
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