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Kommentar zum Artikel: Urteil: Rapidshare als Mitstörer haftbar |
Wie das Oberlandesgericht Hamburg urteilte, muss der Hosting-Anbieter für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer haften. Sobald Rapidshare Kenntnis darüber erlangt, müsste alles getan werden, um künftige Verstöße zu verhindern. Artikel lesenAlle Kommentare zu diesem Artikel anzeigen |
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Es sollte vorab erklärt werden, dass es sich um Rapidshare.com handelt, nicht .de. Daraus ergibt sich, dass die .com in der Schweiz ansässig ist, also nicht der deutschen/europäischen Gerichtsbarkeit unterstellt ist.
Solange es nicht in dieser Richtung ein Abkommen mit der Schweiz zwecks Verfolgung von Straf- und Zivilrecht gibt, kann Rapidshare.com den deutschen Behörden lustig ins Gesicht pupsen.
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Kurt Biedenkopf Die Ausbeutung der Enkel "Plädoyer für die Rückkehr zur Vernunft" Propyläen Verlag |
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Also wenn denn, dann wird umgekehrt ein Schuh draus.
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Gruß trinity |
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Gruß trinity |
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Um Trinity auf die Sprünge zu helfen:
http://webhosting-und-recht.de/urtei...-20080702.html Die Antragsgegner werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Rahmen des Online-Dienstes www.rapidshare.com die Computerprogramme "IBM Lotus Organizer" gemäß Anlage I zur einstweiligen Verfügung vom 11.01.07 oder "IBM Total Storage Productivity Center V 3.2.1 Agent, AIX, Multilingual" gem. Anlage II zu der genannten einstweiligen Verfügung zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder vervielfältigen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
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Kurt Biedenkopf Die Ausbeutung der Enkel "Plädoyer für die Rückkehr zur Vernunft" Propyläen Verlag |
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Datenspeicherserver nein, Server für den Datenverkehr zu steuern und weiterzuleiten ja.
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Kurt Biedenkopf Die Ausbeutung der Enkel "Plädoyer für die Rückkehr zur Vernunft" Propyläen Verlag |
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