Nach einer heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs
(BGH) in Karlsruhe dürfen Verlage die Telefonbücher
der Telekom nicht mehr ohne Erlaubnis als Grundlage für ihre
Telefonbücher auf CD verwenden. Anlaß der erfolgreichen
Klage der Telekom-Tochter DeTe Medien gaben zwei Unternehmen,
die ohne Zustimmung der Telekom über 30 Millionen Einträge
aus den Telefonbüchern einscannten oder eintippen ließen
und auf CD-ROMs übertragen hatten, welche weit unter dem
Preis des deutschen Telefonriesen verkauft wurden.
Die Entscheidung der Bundesrichter beruht
darauf, daß seit 1. Januar 1998 Datenbanken in der Europäischen
Union unter besonderem Schutz stehen - und Telefonbücher
zählen da ihrer Ansicht nach dazu. Desweiteren sprach der
BGH der Telekom-Tochter Schadenersatzansprüche (deren Höhe
noch nicht geklärt ist) zu, da die Datenübernahme aus
den Telefonbüchern gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen
habe.
Als weitere Erklärung zur Rechtsprechung
wurde u. a. der erhebliche Aufwand erwähnt, der zur Herstellung
der Telefonbücher nötig sei.
Da die Telekom jedoch per Gesetz dazu verpflichtet
ist, die Daten auch an die Konkurrenten zu liefern, dürfen
diese weiterhin ihre digitalen Telefonbücher verbreiten,
wenn sie für die entnommenen Daten bezahlen.
Marty K