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Dienstag, 25.09.2012 18:31

Vzbv: Handel verstößt häufig gegen Gewährleistung

aus dem Bereich Sonstiges

Gewährleistung und Garantie: zwei Begriffe, die gerne durcheinander gebracht werden. Während die zweijährige Gewährleistung gesetzlich verankert ist, können Hersteller freiwillig eine zeitlich variable Garantie anbieten. Ein "enormes Informationsdefizit" hinsichtlich des Gewährleistungsrechts zeigte nun ein Praxistest bei sechs Einzelhandelsunternehmen im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

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Ungenaue und falsche Auskünfte der Verkäufer

Nach Angaben der Verbraucherschützer seien viele Auskünfte der Verkäufer diffus, oft sogar irreführend und falsch gewesen. Wollten Testkunden defekte Produkte umtauschen oder reparieren lassen, boten Verkäufer nur selten eine korrekte Gewährleistung an. Rund 56 Prozent aller Verkäufer haben im Test die Gewährleistungspflichten nicht erfüllt. Die Ansprüche wurden nur in 44 Prozent aller Fälle anerkannt. Besonders Aldi Nord wies die Testkunden bei Reklamationen häufig ab, nur in neun Prozent der Fälle erfolgte ein Umtausch oder eine Reparatur.

Die Gesetzeslage sieht vor, dass der Einzelhändler defekte Ware innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf noch umtauschen oder reparieren muss. Der Verkäufer kommt hierbei sowohl für den Versand als auch für sonstige Kosten wie zum Beispiel den Ausbau von Großgeräten wie eine Spülmaschine auf. Der Kunde muss laut vzbv innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf lediglich den Schaden nachweisen. Nicht erforderlich sei ein Nachweis darüber, wann genau und warum der Schaden entstanden ist. Die Discounter verwiesen Kunden meist an die Hersteller, da der Vorgang sich so angeblich schneller klären lasse. 80 Prozent aller Verkäufer im Test nannten zudem eine abgelaufene "Reklamationsfrist" als Grund für eine Verweigerung der Gewährleistung. Die Verbraucherschützer weisen jedoch darauf hin, dass es einen solchen Fristablauf im deutschen Gewährleistungsrecht nicht gibt.

Herstellergarantie nicht immer vorteilhaft

Vorsicht gelte auch bei der Inanspruchnahme einer freiwilligen Garantie des Herstellers. Ist ein Gerät in Reparatur, zählt dies nicht zur Gewährleistungsfrist. Ein Kunden hat für einen vier Monate alten MP3-Player, der einen Monat in Reparatur ist, noch 20 Monate lang Anspruch auf eine weitere Gewährleistung. Bei einem Austausch gegen ein neues Gerät beginnt die zweijährige Gewährleistungsfrist von vorne.

Im Rahmen der individuell festlegbaren Herstellergarantie finden Käufer solche Regelungen meist nicht. Bei Inanspruchnahme der Herstellergarantie müssen Hersteller auch nicht für sämtliche Nebenkosten wie Versand oder Aus- und Einbau aufkommen. Im Test hatten die Verkäufer selten die Folgekosten der Gewährleistung übernommen. Außerdem erweckten die Mitarbeiter mit zweideutigen oder falschen Aussagen den Eindruck, dass Garantie und Gewährleistung dasselbe sei. Der Verkäufer müsse sich daher nicht um mangelhafte Ware kümmern.

Die Bilanz von vzbv-Chef Gerd Billen fällt daher nach dem Praxistest nüchtern aus: "Mit dem Verweis auf den Hersteller stiehlt sich der Handel aus der Verantwortung. Er muss seine Mitarbeiter besser aufklären und sicherstellen, dass Verbraucher die Informationen und Pflichten erhalten, die ihnen zustehen."

Jörg Schamberg
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    Zuletzt kommentiert von Blauer am 28.09.2012 um 18:11 Uhr
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