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Dienstag, 14.08.2012 13:45

VZBV: Zu hohe Extra-Gebühren bei Mobilfunk-Tarifen

aus den Bereichen Mobilfunk, Sonstiges

Wer seinen Prepaid-Anbieter wechselt und sich sein Restguthaben auszahlen lassen möchte, muss dafür laut Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der Verbraucherzentrale Berlin nicht selten eine Gebühr zahlen. In manchen Fällen erhält der Kunde das Prepaid-Guthaben gar nicht zurück. Ein solches Vorgehen der Mobilfunkanbieter sei jedoch rechtswidrig, entsprechende Gerichtsurteile hätten dies bestätigt. "Es zeigt sich immer wieder, dass Unternehmen rechtswidrige Geschäftspraktiken erst dann ändern, wenn sie juristisch dazu gezwungen werden", zeigt sich Helke Heidemann-Peuser, Referatsleiterin Kollektiver Rechtsschutz beim vzbv, ernüchtert. Die Verbraucherschützer hatten zahlreiche Verträge von Telekommunikationsunternehmen hinsichtlich der Erhebung von Zusatzkosten geprüft.

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Wegweisende Gerichtsurteile

Dabei ist die Rechtslage nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2011 eigentlich geklärt. Der vzbv hatte in einem Verfahren gegen E-Plus die richterliche Bestätigung erhalten, dass ein nicht verbrauchtes Guthaben nach Vertragsende ausgezahlt werden muss. Das gilt beispielsweise bei Kündigung eines Prepaid-Vertrages. Zusätzlich entschied zudem das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht am 27. März 2012 nach einer Klage des vzbv gegen klarmobil.de, dass die Unternehmen für die Auszahlung des Restguthabens keine Gebühr verlangen dürfen.

Trotz der Urteile berechnet manch anderes Unternehmen weiterhin eine Bearbeitungsgebühr von bis zu sechs Euro oder machte die Auszahlung von einem Mindestbetrag abhängig.

Überhöhte Gebühren für Mahnungen und Rücklastschriften

Einige Unternehmen waren auch bei anderen Gebühren recht kreativ. Für eine Mahnung kassierten sie beispielsweise eine Gebühr von bis zu 15 Euro. Teils sollten die Kunden sogar für eine Mahnung zahlen, obwohl sie ihre Zahlung pünktlich getätigt hatten. Im Falle einer Rückgabe einer Lastschrift wegen eines ungedeckten Kontos des Kunden berechneten einige Unternehmen Gebühren von bis zu 20,95 Euro. Auch diesen Praktiken hat das Schleswig-Holsteinische OLG einen Riegel vorgeschoben. Mahngebühren in Höhe von 9,95 Euro sowie Rücklastschriftgebühren in Höhe von 19,95 Euro seien unzulässig, da diese Gebühren den zu erwartenden Schaden weit übersteigen würden.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband und die Verbraucherzentrale Berlin haben nach der Sichtung der Verträge 23 Telekommunikationsunternehmen abgemahnt (PDF). Bislang haben 17 Unternehmen eine Unterlassungserklärung unterzeichnet und daraufhin ihre Vertragsbedingungen geändert. In fünf Fällen reichten die Verbraucherzentralen Klage vor Gericht ein.

Jörg Schamberg
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