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Donnerstag, 19.07.2012 14:00

Urteil: Mobilcom-debitel muss Strafgebühren stoppen

aus dem Bereich Mobilfunk

Erneut muss der Büdelsdorfer Mobilfunkanbieter mobilcom-debitel, zu dem unter anderem auch die Discount-Marken klarmobil, talkline sowie callmobile zählen, im Streit mit dem Bundesverband Verbraucherzentrale (vzbv) um versteckte Zusatzgebühren eine juristische Schlappe einstecken. Wie bereits in einem ähnlichen Urteil von Ende März erklärte das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein nun auch in zwei weiteren Fällen entsprechende Klauseln in den Tarifbestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für ungültig: die sogenannte "Nichtnutzergebühr" und den "SIM-Karten-Pfand". Die Entscheidung vom 3. Juli (Aktenzeichen: 2 U 12/11) ist allerdings noch nicht rechtskräftig; eine Revision vor dem Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

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Strafgebühr bei Nichtnutzung unzulässig

Die "Nichtnutzergebühr" hatte mobilcom-Debitel etwa in einem T-Mobile Laufzeittarif (Vario 50) zum Grundpreis von 14,95 Euro mit wahlweise 50 Freiminuten oder 50 Frei-SMS erhoben. Dabei wurde generell eine Extrapauschale von 4,95 Euro in Rechnung gestellt, wenn der Kunde seine bezahlten Inklusivleistungen in einem Zeitraum von drei Monaten nicht in Anspruch nahm.

Der vzbv hielt diese Praxis für unzulässig und mahnte den Provider zunächst ab. Nachdem dieser sich weigerte, Änderungen vorzunehmen, reichten die Verbraucherschützer vor Klage ein. Im Zuge dessen gleichermaßen beanstandet wurde die von mobilcom-debitel erhobene "Pfandgebühr" für SIM-Karten in Höhe von 9,97 Euro. Dieser Betrag sollte laut AGB immer dann automatisch fällig werden, wenn ein Kunde seinen Netzchip nach Vertragsende nicht innerhalb von zwei Wochen an mobilcom-debitel zurückschickte.

Pfandgebühr ist eigentlich Schadensersatz

Das OLG erklärte beide Klauseln für unwirksam. In ihrer Begründung verwiesen die Richter auf eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Der "Nichtnutzergebühr" stehe keinerlei Gegenleistung des Mobilfunkanbieters gegenüber. Sie sei vielmehr als eine unzulässige Vertragsstrafe zu bewerten, da sich der Nutzer auch bei einer Nichtinanspruchnahme gezahlter Leistungen weiterhin vertragstreu verhalte.

Den Zweck der "Pfandgebühr" begründete mobilcom-debitel derweil explizit mit einem Schutz vor dem Missbrauch deaktivierter SIM-Karten. Das Gericht monierte hingegen die nicht vorgesehene Rückerstattung. Dadurch werde das Pfand zu einer Schadensersatzleistung, die allerdings zu hoch gefasst und damit unwirksam sei. Eine gebrauchte SIM-Karte könne nicht als wirtschaftlich wertvoll eingestuft werden.

Christian Wolf
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