Deutsche Top Level Domains (TLD) gehören zu den beliebtesten Internetadressen der Welt. Stammen die Anmelder einer .de-Domain dabei aus dem Ausland, wird für die Registrierung bei der zuständigen Vergabestelle DENIC stets ein hierzulande ansässiger administrativer Ansprechpartner benötigt, der sogenannte Admin-C. Dieser offizielle Bevollmächtigte des eigentlichen Domain-Inhabers soll die administrative Durchführung des Vertrages mit der DENIC gewährleisten, besitzt ansonsten aber keine eigenen Rechte an der Domain. Dennoch kann auch der Admin-C unter bestimmten Umständen persönlich für Rechtsverstöße haften. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil vom 9. November entschieden (Aktenzeichen: I ZR 150/09).
Streit um Erstattung von Anwaltskosten
Das Urteil setzt den vorläufigen Schlusspunkt unter ein mehrjähriges Verfahren um die Erstattung von Abmahnungskosten, die bei der Verletzung von Namensrechten eines Internet-Versandhandels für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf angefallen waren. Eine britische Gesellschaft hatte zuvor über einen deutschen Admin-C die Domain baslerhaarkosmetik.de registrieren lassen, die der URL des unter www.basler-haarkosmetik.de erreichbaren Online-Shops des späteren Klägers auffällig glich. Nach schriftlicher Aufforderung durch dessen Rechtsanwalt wurde die Domain zwar umgehend wieder gelöscht. Jedoch weigerte sich der verantwortliche Admin-C mit Verweis auf seine ausführende Funktion, die bei der Abmahnung entstandenen Auslagen zu erstatten. Daraufhin reichte der Shop-Betreiber Klage gegen den DENIC-Bevollmächtigten ein.
Im nachfolgenden Rechtsstreit verurteilte das Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart) den Admin-C im Januar 2009 (Aktenzeichen: 41 O 127/08) antragsgemäß zur Zahlung der Anwaltskosten. Dieser ging in Berufung und konnte sich mit seiner Auffassung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart) durchsetzen (Urteil vom 24. September 2009; Aktenzeichen: 2 U 16/09). Der Kläger rief wiederum die nächsthöhere Instanz an und bekam nun erneut Recht. Der BGH hob die ursprüngliche Entscheidung des OLG Stuttgart auf und verwies die Sache dorthin zurück.
Mögliche Versäumnisse durch den Admin-C
In ihrer Begründung benannten die Bundesrichter mögliche Versäumnisse des Admin-C bei der Registrierung des beanstandeten Domain-Namens. Demnach sei der Beklagte zwar eigentlich nur für die administrative Durchführung von Domain-Verträgen zwischen seinem Auftraggeber und der DENIC zuständig, aufgrund der besonderen Umstände des in diesem Fall angewandten Registrierungsverfahrens könne sich jedoch ein Anspruch im Rahmen der sogenannten Störerhaftung ergeben.
So habe sich der Admin-C für die Registrierung sämtlicher Domains in Deutschland zur Verfügung gestellt. Ihm sei zudem bekannt gewesen, dass die britische Gesellschaft freie Domains generell automatisiert ermittelt und anschließend über seine Person ohne weitere Zwischenkontrollen registrieren lässt. Laut BGH habe ihm somit auch die Pflicht oblegen, in diesem Zusammenhang auftretende mögliche Rechtsverletzungen von sich aus zu überprüfen. Dies müsse das OLG Stuttgart bei seinem Urteil berücksichtigen.
Christian Wolf