Mittwoch, 11.08.2010 14:01

Gericht: Schwarz-Surfen keine Straftat

aus dem Bereich Sonstiges

Eine umstrittende Rechtssprechung scheint sich dem Ende zuzuneigen: In einem aktuellen Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal (20 Ds-10 Js 1977/08-282/08) beurteilt das Gericht, dass es sich beim "Schwarz-Surfen" nicht um eine Straftat handelt. In Wuppertal hatte die Rechtsprechung zum Schwarz-Surfen seinen Anfang genommen.

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Kein Abhören von Nachrichten

Wie die Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf am Dienstag mitteilte, wurde einem von ihr betreuten Mandanten vorgeworfen, sich des Schwarz-Surfens strafbar gemacht zu haben, als er sich in ein fremdes, unverschlüsseltes WLAN einloggte. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens wegen des Ausspähens von Daten wurde vom Gericht allerdings aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Insbesondere ist laut Amtsgericht die automatisch erfolgende Zuweisung einer IP-Adresse im Rahmen des Logins in das WLAN keine abgefangene Nachricht nach § 89 des Telekommunikationsgesetzes (TKG).

Dem Angeschuldigten wurde vorgeworfen, sich am 26. und 27. August 2008 mit seinem Laptop über eine drahtlose Netzwerkverbindung in ein fremdes WLAN eingewählt zu haben, um ohne Erlaubnis und ohne Zahlung eines Entgeltes das Internet zu nutzen. Dieses Verhalten sei jedoch nicht strafbar. Es erfülle weder den Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten noch des unbefugten Abrufens oder Verschaffens personenbezogener Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), so das Gericht in seinem Beschluss.

Kein Abruf personenbezogener Daten

Noch im April dieses Jahres hatte das Amtsgericht Wuppertal anders entschieden und ein solches Verhalten als strafbar angesehen. Jetzt argumentiert das Gericht, dass die beim Einwählen zugewiesene IP-Adresse auch für den Angeschuldigten bestimmt gewesen sei, da er der einzige Teilnehmer der Internetverbindung war. Damit sei er nicht Mithörer eines fremden Datenaustauschs gewesen. Außerdem handele es sich bei den IP-Daten nicht um personenbezogene Daten im Sinne des BDSG. Zum Zeitpunkt des Empfangs durch den Schwarz-Surfer waren sie zudem als Nutzer des Netzwerks für ihn bestimmt. Somit sei keine Strafbarkeit gegeben.

Michael Posdziech
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