Keine Frage: Spam ist das ungeliebte Schmuddelkind unter den Werbeformen. Täglich verstopfen Millionen der Müll-Mails unaufgefordert elektronische Postfächer, transportieren Schadsoftware jeder Art und zerren an den Nerven der Internetnutzer. Eine seriöse Gattung des digitalen Direktmarketings ist hingegen der E-Mail-Newsletter. Eine Vielzahl von Unternehmen, Institutionen oder Verbänden nutzt den schnellen Infobrief, um Kunden, Mitglieder und Interessenten auf neue Angebote, Neuigkeiten oder auch besondere Ereignisse hinzuweisen. Allerdings gibt es auch hier immer wieder Exemplare, die unangenehm auffallen. Manch Newsletter bewegt sich bereits nah an der Spam-Grenze und trägt mit Sicherheit nicht zu einem positiven Image seines Absenders bei. Doch was ist eigentlich erlaubt und was nicht? Welche gesetzlichen Regelungen müssen in Deutschland erfüllt sein und wie können sich Nutzer gegen die unerwünschte Zustellung wehren? Wir haben uns schlau gemacht und geben Tipps.
Zustellung nur mit Einwilligung erlaubt
"In Deutschland sind für E-Mail-Newsletter insbesondere gesetzliche Regelungen im Wettbewerbsrecht über das 'Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb' (UWG) sowie im Datenschutzrecht mit dem 'Bundesdatenschutzgesetz' (BDSG) zu beachten", erklärt Rechtsanwalt Sebastian Kraska, Leiter des Instituts für IT-Recht (IITR) in München. "Grundsätzlich gilt allerdings: Ein Versand ohne explizite Zustimmung des Empfängers ist zumeist gesetzeswidrig", so der Experte. Wer sich darüber hinweg setze, riskiere teure Abmahnungen oder Maßnahmen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden. Eine gesetzliche Ausnahmeregelung gibt es allerdings nach Paragraf 7 Absatz 3 UWG. Danach ist es Unternehmen ohne vorheriges Einverständnis gestattet, im Rahmen bestehender Geschäftskontakte per Newsletter für den Absatz ähnlicher Waren oder Dienstleistungen zu werben.
Es gilt hier die sogenannte Opt-out-Methode, bei der jederzeit verbindlich gegen eine Zustellung widersprochen werden kann - entsprechende Hinweise für die Empfänger müssen mitgesendet werden. Obwohl diese Form der E-Mail-Werbung im Gesetz verankert ist und besonders häufig von Online-Händlern oder auch E-Mail-Anbietern genutzt wird, bewegt sie sich laut Kraska in einer rechtlichen Grauzone. So habe der Bundesgerichtshof Opt-out bereits einmal als unzulässig erklärt, sei dabei jedoch nicht explizit auf den Gesetzestext eingegangen. Als strittig gelte zudem die Vereinbarkeit mit den Vorgaben der EG-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG). "Aus meiner Sicht ist diese Variante ohne Einholung einer aktiven datenschutzrechtlichen Einwilligung daher nicht zu empfehlen", betont der Jurist.
Ohne Zustimmung des Empfängers ist ein Newsletter-Versand zumeist gesetzeswidrig. Bild: RainerSturm / pixelio.de
Double-Opt-in-Verfahren als Königsweg
Unumstritten und allgemein anerkannt ist nur das sogenannte Double-Opt-in-Verfahren, das etwa auch vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und dem Verband der deutschen Internetwirtschaft eco in eigenen Publikationen zum Thema empfohlen wird. Dieses verlangt von Interessenten ausdrücklich eine zweimalige Bestätigung, dass sie den Empfang eines Newsletters wünschen. "Von allen anderen Verfahren rate ich dringend ab, da sie rechtlich unsicher sind und für den Versender unerwünschte Konsequenzen nach sich ziehen können", sagt IT-Rechtsspezialist Kraska.
In der Regel trägt der Nutzer dabei seine E-Mail-Adresse in ein entsprechendes Formular ein und erhält im Anschluss einen Bestätigungslink zugesandt, über den die Freigabe endgültig erteilt wird. Auch muss in jeder Newsletter-Mail ein Link zur Abmeldung enthalten sein. Zudem ist der Versender verpflichtet, in einer sogenannten "Datenschutzerklärung" auf seiner Website Auskunft über Speicherung und Verwendung der erhaltenen, personenbezogenen Daten zu geben.
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