Mittwoch, 12.05.2010 10:46

BGH: Kein Schadensersatz bei WLAN-Missbrauch

aus dem Bereich Sonstiges

Wer haftet für den Missbrauch des eigenen WLAN-Netzes, wenn dieses nicht ausreichend gesichert ist? Über diese grundlegende Frage musste der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheiden. Im März war das WLAN-Urteil des BGH auf den 12. Mai verschoben worden. Als Kläger tritt die Plattenfirma 3p des Rappers Moses Pelham auf. Über den WLAN-Anschluss des Beklagten sei, während dieser im Urlaub war, der Song "Sommer unseres Lebens" auf einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden.

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Plattenfirma forderte Schadenersatz

Das Plattenlabel forderte vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten. Das Landgericht Frankfurt (2/3 O 19/07 – Urteil vom 5. Oktober 2007) hatte den Beklagten zunächst entsprechend verurteilt, in der Berufungsverhandlung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (11 U 52/07 – Urteil vom 1. Juli 2008) wurde die Klage der Plattenfirma dann abgewiesen. Als letzte Instanz musste nun das BGH über den Streitfall entscheiden. Daher wurde das Urteil aus Karlsruhe (I ZR 121/08) auch von der Musikindustrie mit Spannung erwartet, die die Musikpiraterie mit allen Mitteln bekämpfen will. "Entscheidet sich der BGH gegen eine Haftung, würde ein riesiges Loch geöffnet, durch das sanktionsfrei auf urheberrechtliche Werke zugegriffen werden könnte", sagte der Anwalt der Plattenfirma bei der Verhandlung im März.

BGH: Beklagter muss WLAN-Netz sichern und für Abmahnkosten aufkommen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschied am Mittwoch, dass Privatpersonen zwar auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Das bedeutet, dass sie ähnliche Rechtsverletzungen in Zukunft verhindern müssen. Sie könnten aber nicht auf Schadensersatz etwa für entgangene Lizenzgebühren verklagt werden, wenn ihr unzureichend gesicherter WLAN-Anschluss "von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet" genutzt werde. Der Beklagte hafte nicht für die Urheberrechtsverletzung, da nicht er selbst den Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Auch als "Gehilfe" bei einer fremden Urheberrechtsverletzung komme eine Haftung nicht in Frage, da hierfür ein Vorsatz vorausgesetzt werde. Der Beklagte kann nach den Grundsätzen der Störerhaftung aber durchaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden und muss für die Abmahnkosten aufkommen. Nach der aktuellen Rechtslage wären dies maximal 100 Euro, der Fall stammt jedoch ursprünglich aus dem Jahr 2006.

Prüfpflicht: WLAN-Netz muss ausreichend sicher sein

Der BGH begründete sein Urteil damit, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Installation des WLAN-Routers seine Pflicht verletzt habe, die ausreichende Sicherung des WLAN-Anschlusses zu überprüfen. Der Beklagte hätte den Router in den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen belassen und somit das standardmäßig vorgegebene Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. "Es ist relativ leicht, ein solches Passwort zu erraten", so der Vorsitzende Richter bei der Begründung des Urteils. Ein solcher Passwortschutz sei aber auch für private WLAN-Nutzer üblich und zumutbar. Privaten Nutzern nicht zumutbar sei dagegen, dass sie ihr WLAN Netz fortlaufend nach dem neuesten Stand der Technik absichern. Die Prüfpflicht beinhalte nur die marktüblichen Sicherungen zum Zeitpunkt der Routerinstallation.

Es sei erfreulich, dass der Anspruch auf Schadenersatz abgelehnt wurde, sagte die Anwältin des Beklagten, Cornelie von Gierke laut Nachrichtenagentur dpa. Von einem "wesentlichen Fortschritt für die Musikindustrie" sprach hingegen der Anwalt der Plattenfirma, Hermann Büttner. Der Branchenverband BITKOM rät Verbrauchern nach der Entscheidung des BGH, ihre WLAN-Netze ausreichend abzusichern. "Haustür und Auto schließt jeder ab. Internet-Nutzer sollten auch ihre privaten Kommunikationswege schützen", so BITKOM-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. Die standardmäßigen Verschlüsselungsmethoden sind derzeit WPA und vor allem WPA2. Dort gilt: Je länger und kryptischer das Passwort, desto schwerer ist es zu knacken. Das ältere WEP gilt dagegen bereits als unsicher.
Jörg Schamberg
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    Zuletzt kommentiert von Andre St. am 12.05.2010 um 14:25 Uhr
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