Das Landgericht Frankfurt am Main hat am Dienstag die bundesweit erste Entscheidung wegen eines auf Twitter kommentierten Links zu rechtswidrigen Inhalten gefällt und einem Nutzer das Setzen dieser Links untersagt.
Einstweilige Verfügung erlassen
Wie die am Prozess beteiligte Rechtsanwaltskanzlei mitteilt, erließ das Gericht eine einstweilige Verfügung, mit der dem Antragsgegner verboten wird, Links von seinen Twitter-Accounts zu Seiten Dritter zu schalten, auf denen sich wahrheits- und wettbewerbswidrige Behauptungen über das antragstellende Unternehmen befinden (Aktenzeichen 3-08 O 46/10).
In mehreren Foren hatte ein anonymer Nutzer zahlreiche solcher Behauptungen aufgestellt. Ein ehemaliger Vertragspartner des Unternehmens, der nach der Zusammenarbeit in derselben Branche tätig war, verlinkte von seinen beiden Twitter-Accounts auf diese Inhalte. Laut Antragsteller wusste er dabei, dass diese Äußerungen falsch waren. Dennoch setzte er die Links zu den Beiträgen mit dem Hinweis, dass diese Informationen "sehr interessant" seien.
Für Links in Tweets gelten gleiche Regeln
"Grundsätzlich ist ein Seitenbetreiber verantwortlich, wenn er Links zu rechtswidrigen Inhalten setzt; es macht keinen Unterschied, ob dies von der eigenen Internetseite oder über den eigenen Twitter-Account erfolgt", so Rechtsanwalt Hajo Rauschhofer. Wer aktiv verlinkt, mache sich die Inhalte zu eigen, schlussfolgert der Prozessvertreter der Antragstellerin. Ausnahmen davon gibt es in der Rechtsprechung beispielsweise, wenn der Linksetzer den Link als Beleg anführt.
Zu empfehlen sei daher, dass jeder, der Links setzt, sich zuvor über die dahinterliegenden Inhalte informiert. Gleiches dürfte grundsätzlich auch für Re-Tweets gelten, so der Rechtsanwalt weiter, da auch hier regelmäßig undifferenziert verlinkt wird. Links in Tweets werden somit genauso behandelt, wie Verlinkungen auf einer Website.