Donnerstag, 18.03.2010 18:48

Ungesichertes WLAN-Netz - BGH-Urteil verschoben

aus dem Bereich Sonstiges

Im Rechtsstreit um die Haftung für ein ungeschütztes drahtloses Netzwerk lässt sich der Bundesgerichtshof Zeit für eine Entscheidung. Es sei erst am 12. Mai (09.00) mit einem Urteil zu rechnen, kündigte der Zivilsenat am Donnerstagabend in Karlsruhe mit.

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Wer haftet für Missbrauch

Die Kammer berät darüber, ob der Besitzer eines "Wireless LAN" - kurz WLAN - haftet, wenn sein nicht ausreichend gesichertes Netz missbraucht wird, um zum Beispiel illegal Musikdateien aus einer Tauschbörse herunterzuladen. Die Entscheidung der Richter dürfte weitreichende Folgen haben für Plattenfirmen und Klingelton-Anbieter oder für Musikfans, die ihre Stücke etwa auf Online-Tauschbörsen anbieten.

Im Fall des BGH wird um die Verletzung von Urheberrechten des Pop- Songs "Sommer unseres Lebens" gestritten, die das Plattenlabel 3p des Rappers Moses Pelham beklagt. Während die Firma behauptet, der Besitzer des Internetanschlusses habe das Lied auf einer Tauschbörse angeboten und nicht ausreichend vor Missbrauch geschützt, wehrt sich der Beklagte. Er sei im Urlaub gewesen, zudem sei der Stecker aus der Steckdose gezogen und so der Stromkreis unterbrochen gewesen. Ob auch der wichtige WLAN-Router ausgeschaltet war, blieb unklar.

Die Vorinstanzen in Frankfurt waren sich nicht einig in ihren Entscheidungen zu diesem Fall. Während das Oberlandesgericht entschied, dass der WLAN-Inhaber grundsätzlich nicht haften muss, folgte das Landgericht zahlreichen vorherigen Entscheidungen. Demnach muss der Anschlussbesitzer sicherstellen, dass sein WLAN stets ausreichend geschützt ist vor Missbrauch, ansonsten darf er als sogenannter Störer abgemahnt werden.

"Dass die WLAN-Piraterie ein Massenphänomen geworden ist, das wissen wir heute alle", sagte der Anwalt der klagenden Plattenfirma in seinem Plädoyer. Unverschlüsselte Funknetze eröffneten praktisch jedem Dritten den Zugang zum Internet - ob unberechtigt oder erlaubt. Dieser bleibt anonym, denn registriert wird immer nur die IP-Adresse des oft arglosen Anschlussinhabers. "Entscheidet sich der BGH gegen eine Haftung, würde ein riesiges Loch geöffnet, durch das sanktionsfrei auf urheberrechtliche Werke zugegriffen werden könnte", sagte der Anwalt weiter. Der Inhaber müsse wissen, dass er mit seiner Netz-Einrichtung "eine Gefahr schaffe".

Wichtig: WEP-Verschlüsselung ist veraltet

Um sich zu schützen, können Nutzer bei der Einrichtung ihres WLAN- Routers die Signale verschlüsseln. Früher kam vor allem der Standard WEP (Wired Equivalent Privacy) zum Einsatz. Hacker konnten ihn und seinen Nachfolger WPA (Wi-Fi Protected Access) allerdings knacken. Nur WPA2 wird von Experten als sicher empfohlen. Sie raten außerdem dazu, ein Passwort mit mindestens 63 Zeichen und vielen Sonderzeichen zu wählen.

Hayo Lücke / dpa
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 Dann eben HotSpots über VPNs! Und der Staat hat das Nachsehen! BurgerKing? (6 Beiträge) 
    Zuletzt kommentiert von Tobias Claren am 28.03.2010 um 11:52 Uhr
 Keine grossen Chancen für Pelham ... (1 Beiträge) 
    Zuletzt kommentiert von Tobias Claren am 19.03.2010 um 18:05 Uhr
 Allein schon für die Hirnlosigkeit dieses... (3 Beiträge) 
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 WEP & z.B: Nintendo DS (3 Beiträge) 
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