Montag, 15.03.2010 19:16

Domain-Urteil: DENIC darf Schnelligkeit belohnen

aus dem Bereich WebHosting

"Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" – so lässt sich das bei Domainregistrierungen häufig anzutreffende Vergabeprinzip "First come, first served" salopp übersetzen. Auch die deutsche Registrierungsstelle für .de-Domains DENIC vergibt neue Domains nach diesem Muster – zuletzt etwa bei der Einführung ein- und zweistelliger Domainnamen im Oktober 2009. Im Gegensatz zu anderen Domainbetreibern verzichtete die DENIC dabei aber auf eine sogenannte "Sunrise-Phase", bei der Rechte- und Namensinhaber vorab die Gelegenheit bekommen, bestimmte Namen zu registrieren. Dies missfiel dem Bayrischen Rundfunk (BR), der die Domain br.de für sich beanspruchte, allerdings im Vergabeverfahren zu spät kam. Der Sender klagte - und musste nun vor dem Landgericht München eine Schlappe einstecken.

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Gleichbehandlung sämtlicher Antragsteller

Mit dem Urteil vom 10. Februar 2010 (Aktenzeichen: 37 O 19801/09) wurde eine einstweilige Verfügung vom Oktober 2009 aufgehoben, die es der DENIC bislang untersagt hatte, die Domain br.de auf einen Dritten zu registrieren. Die Richter stellten dabei fest, dass das angewandte Prioritätsprinzip bei der Vergabe von Domains auf der Gleichbehandlung sämtlicher Antragssteller beruhe, diskriminierungsfrei sei und nicht die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verletze. Die DENIC habe zwar eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des GWB, dem BR seien jedoch die gleichen Chancen wie jedem anderen Interessent eingeräumt worden. Zudem verfüge der Sender bereits über einen umfassenden Internetauftritt. Ein Ausschluss des BR aus dem relevanten Markt "Internet" liege daher nicht vor und es gäbe auch keinen begründeten Anspruch, einen weiteren Zugang zum Web zu erhalten, so das Gericht.

"Sunrise-Phase" nicht verpflichtend

Die DENIC könne ebenfalls nicht dazu verpflichtet werden, eine "Sunrise-Periode" vor die öffentliche Vergabe vorzuschalten. Darüber hinaus lasse sich aus Registrierungsanträgen, die vor einer offiziellen Freigabe gestellt worden sind, keinerlei Vorrechtsstatus bei späterer Freigabe ableiten. Der BR könne sich daher nicht auf Mitte 2008 und Mitte 2009 abgelehnte Registrierungsanträge für br.de berufen. Einzige Ausnahme seien anhängige Rechtsverfahren, die einen älteren Antrag in der Schwebe halten, bis ein endgültiges Urteil gesprochen wurde.

So hatte etwa die o2-Muttergesellschaft Telefónica 2009 auf Erteilung der Domain o2.de geklagt, nachdem eine Registrierung durch die DENIC abgelehnt worden war. Der Internetanbieter habe sein Anrecht auf die Domain somit bis zu einer Urteilsverkündung behalten, stellten die Richter fest. Zuvor war Volkswagen im Fall vw.de ähnlich vorgegangen und hatte durch einen Sieg vor dem Bundesgerichtshof (BGH) im September 2009 die Türen für ein- und zweistellige Domains in Deutschland erst geöffnet. Die DENIC sah sich daher im Verfahren mit o2 in aussichtsloser Rechtslage und registrierte die Domain o2.de bereits knapp eine Stunde vor Start der offiziellen Vergabefrist auf Telefónica.

Christian Wolf
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