Beim Online-Shopping im Internet lässt sich so mancher Euro sparen. Um den günstigsten Anbieter für ein Produkt zu finden, bietet sich ein Preisvergleich über eine der zahlreichen Preissuchmaschinen im Netz an. Ein Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. März (Az: I ZR 123/08) macht dort vertretenen Händlern nun strengere Auflagen für die Aktualität der in diesen Portalen veröffentlichten Preisangaben.
Angezeigter Preis war nicht aktuell
Wird eine Preiserhöhung, die der Händler vorgenommen hat, erst verspätet in einer Preissuchmaschine angezeigt, so kann der Händler künftig wegen Irreführung belangt werden. Konkret entschied der BGH über die Revision eines Anbieters von Haushaltselektronik, der am 10. August 2006 eine Espressomaschine der Marke Saeco über die Preissuchmaschine idealo.de angeboten hatte. Unter 45 Anbietern fand sich das Angebot des Händlers an erster Stelle. Der Preis von 550 Euro sei auch noch um 20 Uhr angezeigt worden, rund drei Stunden nach einer Preisanhebung auf 587 Euro. Die von Versandhändlern an idealo.de übermittelten Preise werden von der Preissuchmaschine in einer Rangliste nach dem günstigsten Preis angeordnet, Preisänderungen aber erst mit einer zeitlichen Verzögerung angezeigt.
BGH sieht Irreführung der Verbraucher
Ein Mitbewerber hatte in der stundenlangen unrichtigen Preisangabe eine irreführende Werbung gesehen und gegen den Händler geklagt. Die Preiserhöhung hätte der Händler laut Gericht zwar gleichzeitig mit der Preisänderung auf seiner eigenen Internetseite an idealo.de weitergegeben. Doch nach Ansicht des BGH sei es dem Händler zuzumuten, seine Preise erst dann umzustellen, wenn die Preisänderungen in der Preissuchmaschine angezeigt würden. Denn es stelle einen besonderen Wettbewerbsvorteil dar, bei einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle genannt zu werden. Der "durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals" verbinde mit den dort gezeigten Informationen eine höchstmögliche Aktualität. Verbraucher würden davon ausgehen, dass sie Waren auch zu dem dort angegebenen Preis erwerben könnten. Selbst der Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr" in der Fußzeile der Preisvergleichsliste sowie die Information, dass aus technischen Gründe eine Aktualisierung der Preise in Echtzeit nicht möglich sei, würde eine Irreführung der Verbraucher nicht verhindern.
Schon im Februar des vergangenen Jahres hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sechs Internetportale näher unter die Lupe genommen und fand bei den Online-Preisvergleichen fehlerhafte Angaben.
Jörg Schamberg