Mittwoch, 20.01.2010 15:31

Urteil: GEZ für PCs nur bei TV- und Radionutzung

aus dem Bereich Sonstiges
Die umstrittene Regelung für die Erhebung von Rundfunkgebühren auf PCs beschäftigt weiterhin die Gerichte. Erst im vergangenen Dezember hatte sich das Verwaltungsgericht Braunschweig gegen GEZ-Gebühren auf Internet-PCs ausgesprochen. Das Gericht sah keine pauschale Gebührenpflicht für internetfähige Computer. In dieser Woche urteilten Richter der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen laut einem Bericht des "Gießener Anzeiger" in zwei Fällen gegen den Hessischen Rundfunk (HR) und somit erneut gegen die GEZ (Aktenzeichen: 9 K 305/09.GI und 9 K 3977/09.GI).

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Computer nicht für TV-Empfang

Geklagt hatten ein Optikunternehmen sowie der hessische Ju-Jutsu-Verband. Für einen gewerblich genutzten Computer mit Internetzugang in einer der 650 Filialen des Optikers hätte der HR monatlich 5,52 Euro in Rechnung gestellt. Umgerechnet auf alle Filialen wäre jährlich ein Betrag von rund 43.000 Euro an die Gebühreneinzugszentrale geflossen. Der Rechner würde aber lediglich die Nutzung eines firmeninternen Netzwerkes erlauben, Zugriff auf das Internet erfolge gefiltert nur zur Abwicklung von elektronischen Zahlungen sowie zur Kontaktaufnahme per E-Mail. Der Hessische Rundfunk lehnte das Angebot des Optikers ab, einen Sachverständigen die Nutzung des Computers überprüfen zu lassen. Es sei unmöglich jeden Einzelfall zu prüfen.

Auch der klagende Sportverband gab an, in seiner Geschäftsstelle in Wetzlar den Computer ausschließlich für die Mitgliederverwaltung, E-Mail und zur Pflege der eigenen Website zu verwenden. Der Rundfunkempfang sei den Mitarbeitern per Dienstanweisung verboten.

Gericht: Rundfunkempfang muss nachgewiesen werden

Die Gießener Richter entschieden denn auch, dass eine GEZ-Gebühr für PCs nur erhoben werden dürfe, wenn der PC erwiesenermaßen für den Rundfunkempfang genutzt wurde. Zwar sei ein Computer durchaus ein Rundfunkgerät, aber nicht mit Fernsehern oder Radios vergleichbar. "Anders als bei monofunktionalen Geräten können wir nicht alleine durch den Besitz davon ausgehen, dass sie für den Rundfunkempfang gebraucht werden", so der vorsitzende Richter Rainald Gerster in der Urteilsbegründung. Der Rundfunkempfang sei zudem nur eine untergeordnetes Funktion von Computern, deren tatsächliche Nutzung nachgewiesen werden müsse.

Hessischer Rundfunk legt Berufung ein

Der beklagte Hessische Rundfunk (HR) hat nun einen Monat Zeit um Berufung einzulegen. Richter Gerster ging laut "Gießener Anzeiger" davon aus, dass das Verwaltungsgericht nicht die letzte Instanz für diese Fälle gewesen sei. Und er sollte Recht behalten. Eine Sprecherin des Hessischen Rundfunks teilte onlinekosten.de auf Anfrage mit, dass der Sender Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Kassel einlegen werde. Eine Sprecherin der GEZ verwies gegenüber unserer Redaktion darauf, dass die Gebühreneinzugszentrale selbst in diesem Fall nicht rechtsfähig sei, da sie keine Verfahrensbeteiligte sei. Auswirkungen auf andere GEZ-Zahler würden sich zudem nicht ergeben, da das Urteil noch nicht rechtskräftig sei.
Jörg Schamberg
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    Zuletzt kommentiert von alfredus am 21.01.2010 um 18:58 Uhr
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