Mittwoch, 20.01.2010 14:16

Kartellamt: Regeln für Glaserfaser-Kooperationen

aus dem Bereich Breitband
Experten des Wissenschaftlichen Instituts für Infrastruktur und Kommunikationsdienste (WIK) bezifferten in einer aktuellen Studie die Gesamtkosten für einen bundesweiten Ausbau mit Glasfasernetzen je nach Ausbauart auf Beträge zwischen 41 und 118 Milliarden Euro. Der Breitbandausbau in Deutschland ist von einem Unternehmen alleine also nicht zu schultern. Auch die Deutsche Telekom betont dies immer wieder, Wettbewerber zeigen sich ebenfalls bereit zu Kooperationen für die Errichtung von schnellen Glasfasernetzen. Das Bundeskartellamt ist die Instanz, die solche Zweckbündnisse in Hinblick auf die Auswirkungen auf den Telekommunikationsmarkt überprüft. Nun hat die Behörde mit dem Papier "Hinweise zur wettbewerbsrechtlichen Bewertung von Kooperationen beim Glasfaserausbau in Deutschland" den Marktteilnehmern Regeln aufgezeigt, an denen sie sich zukünftig orientieren können.

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Ausbau "weißer Flecken"

Die Bundesregierung hatte die Wettbewerbshüter bei der Veröffentlichung ihrer Breitbandstrategie im vergangenen Frühjahr zur Erstellung eines solchen Positionspapiers aufgefordert. Das 32-Seiten umfassende Dokument erläutert, dass für den gemeinschaftlichen Ausbau von Regionen ohne Breitbandversorgung – die sogenannten "weißen Flecken" – grundsätzlich keine kartellrechtlichen Bedenken bestehen würden. Anders sehe es dagegen aus, wenn es vor allem um die "Aufrüstung bereits vorhandener Breitbandanschlüsse" mit Bandbreiten von bis zu 50 Megabit pro Sekunde )Mbit/s) und mehr gehe. Hier sei eine genauere kartellrechtliche Prüfung erforderlich. Eine mögliche Einschränkung des Wettbewerbs hänge auch von der Art der Kooperationspartner ab. Problematisch könne es werden, wenn der Marktführer Deutsche Telekom mit im Boot sitze.

Infrastrukturwettbewerb muss gewährleistet sein

Ein funktionierender Infrastrukturwettbewerb habe Auswirkungen auf Preise, Qualität, Service und Vielfalt der Breitband-Angebote. Ein paralleler Netzausbau beschränke diesen Wettbewerb voraussichtlich nicht, da "nur einige Infrastrukturelemente gemeinsam genutzt" würden. Einen komplementären Netzausbau, bei dem jeder Partner nur einen bestimmten Teil des Gebietes erschließe, sieht das Bundeskartellamt nicht als unzulässige Gebietsabsprache. Eventuell könnte sich für Dritte aber eine Verschlechterung der Zugangsmöglichkeiten zum Netz der Telekom ergeben, wenn sich der ehemalige Monopolist an solchen Kooperationen beteilige. Vereinbarungen über Preise sowie Konditionen für Bitstromzugänge sieht die Kartellbehörde dagegen als "Hardcore-Wettbewerbsbeschränkungen" an.

Ausbau nicht uneingeschränkt auf Kosten des Wettbewerbs

Eine Aufweichung des Kartellverbots könne in Betracht gezogen werden, wenn die positiven Wirkungen eines Breitbandausbaus die negativen Folgen einer Wettbewerbseinschränkung mindestens ausgleichen. Dennoch schränkt das Bundeskartellamt ein: "Eine Versorgung der Bevölkerung mit Breitbandanschlüssen über 50 Mbit/s ist allerdings nicht uneingeschränkt auf Kosten des Wettbewerbs zulässig". Die Unternehmen werden aufgefordert "konkrete und nachvollziehbare Nachweise" vorzulegen, wenn sie vom Kartellverbot freigestellt werden möchten.
Jörg Schamberg
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