Während die Ministerpräsidenten der Länder erst Anfang Dezember
über
neue Einnahmequellen für die Rundfunkgebühr nachdachten, ist die aktuelle Rechtslage in Sachen Gebühreneinzugszentrale (GEZ) weiterhin undurchsichtig. Erneut hat sich am Montag ein Gericht gegen die Erhebung von GEZ-Gebühren für Computer mit
Internetanschluss ausgesprochen. Das Verwaltungsgericht Braunschweig gab damit einer Frau recht, die gegen den Norddeutschen Rundfunk (NDR) geklagt hatte. (Aktenzeichen: 4 A 149/07)
Gewerbliche Nutzung des PCs
Die Frau arbeitet als Diplom-Übersetzerin und nutzt ihren
PC mit
Internetzugang zu Hause gewerblich für ihre Tätigkeit. Rundfunkgebühren für ihren Privathaushalt zahlte sie bereits seit 1991. Nachdem sie den NDR über die Anschaffung des Computers unterrichtet hatte, forderte dieser auch für dieses Gerät zusätzliche Rundfunkgebühren. Die Argumentation: Zweitgeräte seien nur gebührenfrei, so lange sie privat genutzt würden. Gewerblich genutzte PCs seien hingegen ebenfalls anmelde- und gebührenpflichtig. Die Frau weigerte sich zu zahlen und reichte Klage ein – mit Erfolg. Auch das Gericht widersprach einer pauschalen Gebührenpflicht für
Computer mit Internetanschluss.
In der Begründung heißt es, Gebühren seien nur für Geräte zu zahlen, die zum Rundfunkempfang bereitgehalten werden. Dies treffe für den PC der Klägerin nicht zu. Internetfähige Computer seien multifunktional und würden nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben und eingesetzt. Eine solche Nutzung sei im gewerblichen Bereich auch unüblich. Anders als bei herkömmlichen Rundfunkgeräten sei zudem nicht davon auszugehen, dass ein Internet-PC regelmäßig auch tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt werde. Ohnehin sei der PC der Klägerin aber ein Zweitgerät und damit bereits von der Gebühr befreit. Die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte gelte nicht nur für privat genutzte, sondern auch für gewerblich genutzte Computer mit Internetanschluss. Das Gericht nahm dazu Bezug auf ein Grundsatzurteil vom Mai 2008.
Keine Gebühr für Internetradio
Grundsätzliches urteilte das Braunschweiger Gericht auch zu GEZ-Gebühren für die Internetangebote der Sender. So sei der NDR nicht zum Einzug solcher Gelder berechtigt, denn er stelle derzeit keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk zur Verfügung. Vielmehr würden die Sender lediglich "gestreamt" und stünden so nur einer begrenzten Anzahl von Personen gleichzeitig zur Verfügung. Bei zu vielen Zugriffen könne es dabei zu Kapazitätsengpässen und zum "Absturz" des
Servers kommen, so das Gericht. Um aber Gebühren erheben zu dürfen, müsse gewährleistet sein, dass alle Nutzer jederzeit auf das Angebot zugreifen können. Dies habe der NDR durch seine Kapazitätsangaben vor Gericht allerdings nicht belegt. Ohnehin hörten laut ARD/ZDF-Onlinestudie 2009 lediglich rund drei Prozent der deutschen Gesamtbevölkerung Radio über das Internet, so die Richter. Über herkömmliche Empfangsmethoden würden hingegen circa 75 Prozent der Menschen in Deutschland versorgt. Der Radioempfang über das Internet spiele demnach kaum eine Rolle.
Die aktuelle Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Aufgrund der Tragweite des Urteils wurde die Berufung am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen. Diese muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils erfolgen. Die bisherige Urteilsbilanz spricht allerdings gegen den NDR. So fällte das Verwaltungsgericht Frankfurt erst Ende Oktober eine ähnliche
Entscheidung gegen die GEZ-Gebühr für Arbeits-PCs. Das Verwaltungsgericht Schleswig sah im August ebenfalls
keine generelle GEZ-Pflicht für Firmen-Computer. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof
bejahte hingegen den Gebührenzwang.