Mittwoch, 11.11.2009 14:01

BGH: Kundendaten für Werbung nutzbar

aus dem Bereich Sonstiges
Verbraucher müssen bei Kundenkarten aufpassen: Ihre Daten dürfen auch ohne ausdrückliche und getrennt erklärte Zustimmung zur Werbung per Post verwendet werden. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch gilt das dann, wenn der Kunde in den Geschäftsbedingungen deutlich und unmissverständlich auf seine Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Nutzung der Daten hingewiesen wird. Damit billigte das Karlsruher Gericht eine Klausel des Rabattsystems Happy Digits. Eine entsprechende Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen wurde im Wesentlichen abgewiesen.

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Klausel ist wirksam

Nach dem vorgedruckten Text erklärt der Kunde sein Einverständnis, dass seine Daten für Werbung per Post und zur Marktforschung verwendet werden dürfen. Weiter hieß es dort: "Sind Sie nicht einverstanden, streichen sie die Klausel." Die Klausel sei wirksam, weil sie sich auf die Werbung per Post beschränke. Die umstrittene Formulierung war in der Mitte des Formulars platziert und mit Rahmen und fettgedruckter Überschrift hervorgehoben. Weil dort auch das Wort "Einwilligung" stehe, sei für den Verbraucher klar, dass es um ein rechtlich relevantes Einverständnis gehe, so der BGH.

Vor Gericht hat "Happy Digits" mit nach eigenen Angaben 20 Millionen Kundenkarten im Umlauf zwar gewonnen, ist aber im harten Wettbewerb unter den Anbietern unterlegen. Denn Ende September verlor das von der Telekom und Karstadt gegründete Kundenkartenprogramm, das von der Firma CAP Customer Advantage Program betrieben wird, die letzten Partnerunternehmen. Punkte können nur noch bis Ende November lediglich im Internet gesammelt werden.

Dem BGH-Urteil zufolge gelten die Vorgaben auch nach dem zum 1. September geänderten Bundesdatenschutzgesetz. Danach muss eine Einwilligungsklausel nicht von den übrigen Geschäftsbedingungen getrennt sein - es genügt, wenn sie "in drucktechnisch deutlicher Gestaltung" besonders hervorgehoben ist und dem Kunden die Möglichkeit gibt, sein Einverständnis zu streichen ("Opt-out"- Regelung). (Aktenzeichen: VIII ZR 12/08 vom 11. November 2009)

Gesonderte Einwilligung für Werbung per E-Mail, Fax oder SMS

Ein höherer Verbraucherschutz gilt nach dem neuen Datenschutzrecht für Werbung per E-Mail, Fax oder SMS: Hier muss der Kunde mit einer gesonderten Erklärung einwilligen ("Opt-in"). Bereits vor der Neuregelung hatte der BGH im Juli 2008 zum Rabattkartensystem der Firma "Payback" entschieden, dass elektronische Werbung nur bei ausdrücklicher Zustimmung der Kunden zur Nutzung ihrer Daten zulässig ist. Eine dort verwendete "Opt-out"-Klausel war teilweise unwirksam, weil der Kunde im Vertragsformular immer dann ein Kreuzchen setzen musste, wenn er seine Mail-Adresse oder Handynummer nicht für Werbezwecke genutzt sehen wollte.

Allerdings beanstandete der BGH eine weitere Klausel von "Happy Digits", weil dadurch die Geschäftsbedingungen einbezogen werden sollten, ohne dass der Kunde sie vorher problemlos zur Kenntnis nehmen könne.

Jörg Schamberg / dpa
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