Mittwoch, 04.11.2009 15:42

Urteil: Schnurloses Festnetz-Telefon ist kein Handy

aus dem Bereich Mobilfunk
Es kann durchaus kurios sein, welche Art von Urteilen in deutschen Gerichten manchmal gefällt wird. Ein aktuelles Beispiel: der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln (OLG) musste darüber entscheiden, ob ein Festnetz-Mobilteil wie ein Gigaset-Telefon mit einem Handy gleichzusetzen und damit das Telefonieren im Auto während der Fahrt ebenso verboten ist. Die OLG-Richter entschieden sich in einem am Mittwoch veröffentlichten, bereits rechtskräftigen Beschluss dagegen und hoben ein Urteil des Amtsgericht Bonn auf. (Az. 82 Ss-OWi 93/09)

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Handy oder kein Handy?

Rückblende: Ein Bonner Autofahrer war etwa drei Kilometer von seinem Haus entfernt, als in seiner Tasche das Mobilteil seines Festnetz-Telefons klingelte. Er nahm es heraus, hielt es an sein Ohr und wurde erwischt. Die Folge: 40 Euro Strafe und ein Punkt in Flensburg. Der Autofahrer klagte vor dem Bonner Amtsgericht, doch die dortigen Richter hielten auch das Mobilteil einer Festnetzanlage für ein Mobiltelefon im Sinne von § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung.

Der eingelegten Revision gaben die OLG-Richter nun statt und hoben das Bonner Urteil auf. Die Begründung: Schnurlostelefone beziehungsweise deren "Mobilteile" oder "Handgeräte" könnten nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als Mobiltelefone im Sinne des so genannten Handyverbots angesehen werden. Für den Einsatz während der Autofahrt seien sie aufgrund ihrer geringen Reichweite praktisch auch gar nicht geeignet.

Ferner argumentierte der 1. Strafsenat, dass der Verordnungsgeber bei der Schaffung der geltenden Verbotsvorschrift nur an die gemeinhin als "Handy" bezeichneten Geräte gedacht habe. Auch eine Erweiterung des Handyverbots komme nicht in Betracht. Eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon könne nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil ein schnurloses Festnetz-Telefon in der Regel schon unmittelbar nach Fahrtantritt nicht mehr funktioniere. Der behandelte Fall sei so ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf bestehe.
Hayo Lücke
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