Seit Ende Februar gilt eine neue
von den Landesmedienanstalten beschlossene Gewinnspielsatzung mit deutlich schärferen Regeln für TV und Radio. Für Verstöße gegen die erlassenen Vorschriften können Geldbußen bis 500.000 Euro verhängt werden. Mehrere Fernsehsender mussten daher
bereits fünfstellige Summen an die Medienwächter überweisen. Auch der Anruf-Sender 9Live wurde kürzlich
zur Zahlung von 95.000 Euro verpflichtet. Zudem
meiden zahlreiche Anrufer seit Inkrafttreten der geänderten Gewinnspielsatzung den Sender. Als letzten Ausweg hoffte 9Live auf den Erfolg eines Normenkontrollverfahrens vor dem Bayrischen Verwaltungsgerichtshof nachdem ein Eilantrag bereits gescheitert war. Das Warten hat sich gelohnt. Das Gericht erklärte Teile der Gewinnspielsatzung mit einem Urteil am Mittwoch (Az. 7 N 09.1377) für rechtswidrig.
Zeitliche Vorgaben rechtswidrig
Insbesondere die zeitlichen Vorgaben für Gewinnspielsendungen seien rechtswidrig. Die Landesmedienanstalten hatten in ihren Vorgaben gefordert, dass ein Gewinnspiel nicht länger als 30 Minuten und eine Gewinnspielsendung nicht länger als drei Stunden dauern dürfe. So sollte ein besserer Schutz von Anrufern vor zu hohen Telefonkosten erreicht werden. Nicht beanstandet wurden hingegen die bestehenden Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, zur Transparenz der Spielgestaltung, zum Verbot der Irreführung sowie zu den Informationspflichten während des Spielverlaufs. Zudem war das Verwaltungsgericht der Auffassung, die Gewinnspielsatzung stehe insgesamt auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage im 10. Rundfunkstaatsvertrag. Eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde aber ausdrücklich zugelassen. Ob eine der Parteien davon Gebrauch machen wird, ist noch unklar.
Die zeitliche Befristung von Gewinnspielsendungen bei 9Live ist vorerst aufgehoben.
Screenshot: onlinekosten.de
9Live und Medienwächter vorerst zufrieden mit dem Urteil
Bei 9Live ist die Erleichterung über den Etappenerfolg vorerst groß. "Wir freuen uns, dass der Verwaltungsgerichtshof bestätigt hat, dass die Programmfreiheit der privaten Rundfunksender ein hohes Gut ist", sagte Geschäftsführer Ralf Bartoleit. Zudem warf er den Medienanstalten vor, es habe in der Vergangenheit den Anschein gehabt, sie hätten einen Glaubenskrieg geführt. Gleichzeitig betonte Bartoleit, 9Live werde sich an bestehende Transparenzverpflichtungen halten und alle Zuschauer ausführlich über die Modalitäten der Teilnahme informieren. "Zudem garantieren wir technisch, dass jeder Anrufer zu jedem Zeitpunkt die Chance erhält, in das Studio gestellt zu werden, um bei uns mitzumachen und zu gewinnen", so der 9Live-Chef.
Bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) herrscht trotz der Einschränkungen ebenfalls Zufriedenheit mit dem Urteil. Wolf-Dieter Ring, Präsident der BLM, sagte: "Die Landeszentrale wird ihre Aufsichtspraxis konsequent an den bestätigten Regeln der Gewinnspielsatzung orientieren um Transparenz, Fairness und Teilnehmer- sowie Verbraucherschutz bei Gewinnspielen in Rundfunkprogrammen aus Bayern gewährleisten." Der Vorsitzende der Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK), Thomas Langheinrich, verwies zudem auf die unangetastete Durchsetzung bisheriger Strafzahlungen. "Das Urteil bedeutet, dass die unter anderem gegen 9Live verhängten Bußgelder grundsätzlich rechtens sind und entsprechende Bescheide demnächst verschickt werden können", so Langheinrich.