Niederlage für die Musikindustrie: Unternehmen der Branche hatten vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Stein des Anstoßes war § 53 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), der digitale Kopien von Werken zum privaten Gebrauch erlaubt. Die Musikindustrie sieht dadurch ihr Eigentumsrecht bedroht und hatte Einschränkungen für Privatkopien gefordert. Die Unternehmen sehen sich mit massiven Umsatzeinbrüchen konfrontiert. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Beschwerde aber erst gar nicht zur Entscheidung angenommen.
Beschwerdefrist abgelaufen
Die Verfassungsbeschwerde war im Dezember des vergangenen Jahres beim Bundesverfassungsgericht eingegangen, allerdings sei sie nicht fristgerecht erhoben worden. Daher sei sie unzulässig. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz könne nur innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes erfolgen. Werden andere Bestimmungen innerhalb des Gesetzes geändert, so beginnt die Jahresfrist für Beschwerden nicht wieder von neuem.
Das Urheberrecht sei zwar durch das am 1. Januar 2008 in Kraft
getretene
Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft geändert worden, die Passagen zur Privatkopie blieben jedoch inhaltlich unverändert. Bereits 2003 hatte der Gesetzgeber digitale Vervielfältigungen erlaubt.
Musikbranche liebäugelt mit Internetsperren
Die Musikbranche hatte erst am Anfang der Woche gefordert, dass die Daumenschrauben bei "massenhaftem Diebstahls von Musik" nach französischem Vorbild stärker angezogen werden sollen. In Frankreich können Richter durch das kürzlich verabschiedete Hadopi-Gesetz eine
einjährige Internetsperre gegen Raubkopierer verhängen.
Jörg Schamberg