Ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt setzt bestimmten Forderungen der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) erneut Grenzen. Es stärkt damit die Rechtsauffassung, dass nicht jeder
PC automatisch gebührenpflichtig ist. In dem Fall wendete sich der Kläger erfolgreich gegen die Rundfunkgebührenpflicht für einen für seine Berufsausübung genutzten internetfähigen Computer.
Gebühren für PCs trotz Zahlung
Der Kläger bewohnt mit seiner Familie ein Einfamilienhaus, in dem sich sowohl Privat- als auch Arbeitsräume befinden. Obwohl für vorhandene Rundfunk- und Fernsehgeräte bereits Gebühren entrichtet werden, verlangte die GEZ im Auftrag des Hessischen Rundfunks (HR) weitere Gebührenzahlungen für mehrere Computer im häuslichen Arbeitszimmer. Da der Kläger die PCs in seinem Beruf als selbstständiger Informatiker nach eigenen Angaben jedoch nur zu Arbeitsszwecken benötigt, legte er Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung ein.
Nicht jeder Verbraucher sieht die Gebührenbescheide der GEZ generell als gerechtfertigt an.
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Nachdem der HR den Widerspruch als unbegründet abwies, reichte der Informatiker Klage gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für die Geräte ein. Der HR beantragte die Abweisung der Klage. Er ist weiterhin der Auffassung, dass der Kläger auch für seine nicht zu rein privaten Zwecken genutzte internetfähige Computer Rundfunkgebühren zu entrichten habe. Begründung: Es handele sich um neuartige Rundfunkempfangsgeräte nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV). Der Verwaltungsgericht Frankfurt gab der Klage statt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die gewerblich genutzten PCs in diesem Fall bereits unter die Gebührenbefreiung für Zweitgeräte fielen. (Aktenzeichen: 11 K 1310/08.F(V))
Rundfunknutzung entscheidend
Die Rundfunkgebührenpflicht bestehe aber auch deshalb nicht, weil die gewerblich genutzten internetfähige Computer des Klägers nicht zum Rundfunkempfang bereitgehalten werden. Allein der Besitz solcher Geräte reiche nicht für die Annahme aus, dass diese für den Empfang bereitgehalten werden. Es handele sich um multifunktionale Geräte, die für viele andere Zwecke nutzbar seien. Eine andere Betrachtung als bei herkömmlichen Empfangsgeräten sei daher geboten. Bei diesen sei eine Zweckentfremdung in der Regel ausgeschlossen.
Da die Rechtssache jedoch von grundsätzlicher Bedeutung ist, hat das Gericht eine Berufung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen. In der Vergangenheit zeigten sich die deutschen Gerichte bisher uneinig über die Bewertung der Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PCs. Während beispielsweise der
Bayrische Verwaltungsgerichtshof hier im Sinne der GEZ entschied, sah etwa das Verwaltungsgericht Schleswig
keine generelle GEZ-Pflicht für Firmen-PCs gegeben.