Spam-geplagte Internetnutzer wird dieses Urteil freuen: Das Versenden von Werbe-E-Mails ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers auch dann unzulässig, wenn vorher bereits Kontakt über eine
Internet-Seite oder per E-Mail bestand. Das entschied das Amtsgericht München laut einer Mitteilung vom Montag und gab damit einem Arzt recht, der gegen den Erhalt von
Spam-Mails eines Unternehmens geklagt hatte.
Einmaliger Kontakt keine Zustimmung zu Werbe-Mails
Bei einem einmaligen E-Mail-Kontakt könne ein Unternehmen nicht automatisch davon ausgehen, dass eine Einwilligung für künftige Werbemails vorliegt, hieß es in der Begründung. Die Belästigung, die durch das Ansehen und Löschen der trotzdem verschickten E-Mails entstehe, sei unzumutbar. Wenn solche unverlangten Werbebotschaften erlaubt würden, sei eine Überflutung der Internetnutzer zu befürchten, so das Gericht.
Im verhandelten Fall hatte der Arzt unaufgefordert eine Werbemail erhalten und in einer direkten Antwort die Unterlassung gefordert. Daraufhin bekam er eine weitere Werbemail des Unternehmens. Da er aufgrund seiner ärztlichen Sorgfaltspflicht alle eingehenden E-Mails überprüfen müsse, stellten die Spammails eine klare Belästigung dar, meinte der Arzt. Das Gericht gab ihm recht und verpflichtete das Unternehmen, dem Mann künftig nicht mehr zu schreiben.
Jörg Schamberg
/ dpa