Google und der Datenschutz – hier prallen regelmäßig zwei Philosophien aufeinander, die einfach nicht zusammenpassen wollen. Auf der einen Seite steht der Suchmaschinengigant, dessen Ziel und Geschäft eine möglichst umfangreiche Erfassung allerlei Daten ist. Auf der anderen Seite stehen zahlreiche Datenschützer, die in Zeiten der öffentlichen Selbstpräsentation in
sozialen Netzwerken einen mühsamen Kampf für den Schutz der Privatsphäre führen. Der neueste Schlagabtausch belohnt allerdings die Arbeit der Letzteren: Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat seine Klage gegen insgesamt zehn Vertragsklauseln in den früheren Nutzungsbedingungen von Google-Diensten gewonnen.
Google benachteiligt Verbraucher
Die entsprechenden Passagen dürfen in Deutschland nicht mehr zur Anwendung kommen, sobald das Urteil (AZ 324 O 650/08) nach einer Berufungsfrist von einem Monat rechtskräftig wird. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg benachteiligen die Klauseln den Verbraucher in unzulässiger Weise und verstoßen gegen geltendes Datenschutzrecht. Unrühmlichstes Beispiel ist der Umgang Googles mit urheberrechtlich geschützten Werken seiner Nutzer. Diese hätten laut den Nutzungsbedingungen ohne Rücksprache veröffentlicht werden dürfen – im schlimmsten Fall auch private Dokumente. Das Gericht urteilte hier eindeutig: Die Klausel sei unwirksam, da der Nutzer nicht erkennen könne, welche Rechte er Google hier einräume.
Eine ähnliche Passage gab Google die Möglichkeit, private Dokumente und E-Mails seiner Nutzer ohne Einverständnis durchzusehen, zu überprüfen oder gar zu löschen. Unter anderem hätte dies unveröffentlichte wissenschaftliche Arbeiten betreffen können, wodurch eine unverhältnismäßige Benachteiligung des Nutzers entstanden wäre, so das Gericht. Daher erklärte es auch diese Klausel für ungültig.
Datenschutz steht bei Google oftmals nur in den Suchergebnissen an erster Stelle.
Screenshot: onlinekosten.de
Datenhandel statt Datenschutz
Ein Großteil der Klageschrift drehte sich darüber hinaus um fragwürdige Datenschutzbestimmungen, die Google das Recht auf den Handel mit Kundendaten verschafften. So ließ sich der Suchmaschinenkonzern nicht nur die Übermittlung von Verbraucherdaten an Dritte und die Kombination mit Daten anderer Unternehmen von seinen Nutzern absegnen. Auch die Verwendung personenbezogener Daten zu Werbezwecken war Teil des Nutzungsvertrages.
Das Landgericht urteilte auch hier eindeutig: Die Klauseln seien unwirksam, da sie die Vorgaben der Datenschutzgesetze nicht ausreichend berücksichtigten. Demnach müsse der Internetnutzer einer Verwendung personenbezogener Daten bewusst und eindeutig zustimmen. Der Anbieter sei zudem verpflichtet, die Einwilligung besonders hervorzuheben.