Dienstag, 04.08.2009 14:08

Urteil: Keine generelle GEZ-Pflicht für Firmen-PC

aus dem Bereich Sonstiges
Ein weiteres Gerichtsurteil zur Rundfunkgebührenpflicht von gewerblich genutzten Computern fällt zu Gunsten von Selbstständigen und Unternehmern aus. Laut Verwaltungsgericht Schleswig (VG) muss ein internetfähiger Rechner nicht generell bei der GEZ angemeldet werden.

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Ausstattung muss vorhanden sein

Die 14. Kammer des Gerichts hat am 2. Juli der Klage einer Softwareentwicklungsfirma gegen die Rundfunkgebühr in Höhe von 54,79 Euro für einen Personalcomputer stattgegeben (Aktenzeichen 14 A 243/08). Ein PC könne laut Urteilsbegründung nur dann ein "neuartiges Rundfunkempfangsgerät" sein, wenn er zur Wiedergabe von Hörfunksendungen geeignet sei. Habe ein Computer keine entsprechende Ausstattung, um Sprache oder Musik überhaupt hörbar zu machen, so könne er entsprechende Sendungen nicht wiedergeben und sei somit kein Empfangsgerät.

Auch internetfähige Computer seien nicht ohne weiteres als Rundfunkgeräte anzusehen. Hersteller würden zwar diese Multifunktionsgeräte mit den technischen Möglichkeiten ausstatten, doch könne nicht wie beim klassischen Radiogerät die Nutzung als Empfangsgerät vorausgesetzt werden. Allein der Besitz eines solchen Gerätes sei keine ausreichende Begründung für eine Gebührenpflicht. Die tatsächliche Nutzung oder Nutzungsabsicht nicht zu berücksichtigen, geht nach Meinung der Richter an der Wirklichkeit im gewerblichen Bereich vorbei.

Tatsächliche Nutzung muss berücksichtigt werden

Computer würden dort eben nicht typischerweise als Rundfunkgeräte genutzt, teilweise sei das den Mitarbeitern sogar untersagt. Wenn jedoch ein Rechner tatsächlich als Rundfunkgerät genutzt werde, seien auch Rundfunkgebühren zu zahlen.

Mit diesem Urteil schließt sich das VG Schleswig der Auffassung der Gerichte in Wiesbaden, Koblenz und Münster an. Die Verwaltungsgerichte Würzburg und Ansbach sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bejahten hingegen eine Gebührenpflicht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieses Urteils hat das VG Schleswig die Berufung zugelassen.
Michael Posdziech
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