Die Schnäppchenjagd im
Internet ist schon fast zum Volkssport geworden. Gerade in schlechten wirtschaftlichen Zeiten zählt jeder Euro, die Nutzung von Preissuchmaschinen boomt. Doch Vorsicht ist angesagt: Nicht immer werden auch die Versandkosten bei den Preisvergleichen berücksichtigt. Damit hat sich nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) befasst.
Versandkosten nur per Link
Ein Elektronikhändler, der seine Produkte auch über die
Google Produktsuche froogle.de bewarb, hatte dort keine direkt sichtbaren Versandkosten angegeben. Erst nach einem Klick auf die Warenabbildung oder den verlinkten Produktnamen gelangte ein Nutzer der Preissuchmaschine auf eine eigene
Webseite des Anbieters, auf der zusätzliche Details wie Liefer- und Versandkosten ausgewiesen waren. Gegen diese Praxis ging ein Mitbewerber gerichtlich vor und klagte beim Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg auf Unterlassung. Diese hatten der Klage stattgegeben. Eine Revisionsklage des Händlers wies der BGH nun ab.
Verbraucher muss Gesamtkosten auf einen Blick erkennen können
Die auf der Ergebnisliste des Preisvergleichs gelisteten Links seien laut Gericht keine "sprechenden Links". Dem Verbraucher sei nicht ohne Weiteres deutlich, dass er durch einen Klick auf die Links oder das Produktbild weitere Informationen wie Angaben zu den Versandkosten erhalte. Die Gesamtkosten müssten auf einen Blick ersichtlich seien. Gerade bei einem
Preisvergleich, der die Ergebnisse der Suche in einer Rangliste anzeige, sei es von besonderer Bedeutung alle Kosten anzugeben. Davon hänge schließlich die Aussagekraft einer Preissuchmaschine ab.