Eins zu null für die Rundfunkanstalten im Streit um die "GEZ-Gebühren" für Computer: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat jetzt ein
Urteil des VG Münster aufgehoben.
Jetzt doch "neuartiges Empfangsgerät"
Die Vorinstanz hatte sich gegen Rundfunkgebühren für internetfähige
Computer ausgesprochen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass das Gerät auch tatsächlich zum Radioempfang genutzt wird.
Die Folgeinstanz stützte dagegen den Westdeutschen Rundfunk (WDR). Die Richter vertraten die Auffassung, dass für einen Computer mit
Internet-Zugang, der im privaten Bereich bereitgehalten wird, Rundfunkgebühren entrichtet werden müssen, wenn kein herkömmliches Radio vorhanden ist (Aktenzeichen 8 A 2690/08 und 8 A 732/09).
Zwei Studenten hatten geklagt, weil in ihrer Wohnung lediglich ein internetfähiger
PC, aber kein Radio oder Fernseher stand. Der WDR hatte dennoch Gebühren in Höhe von 5,52 Euro gefordert, denn dies sei ein "neuartiges Rundfunkempfangsgerät". Den Einwand, der Computer werde nur anderweitig genutzt und nicht zum Empfang von Radio- oder Fernsehsendungen, ließ die Rundfunkanstalt nicht gelten.