Mobilfunkanbieter dürfen nicht ohne weiteres das Widerrufsrecht in ihren Geschäftsbedingungen einschränken. Auch nach der nach Nutzung von Leistungen können Kunden die gesetzliche Frist von 14 Tagen in Anspruch nehmen, gibt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bekannt.
Urteil gegen klarmobil
Das Landgericht in Kiel hat mit einem Urteil vom 25. März (Aktz. 5 O 208/08) gegen den Anbieter
klarmobil entschieden. Gegen diesen hatte der vzbv geklagt, weil in seinen Geschäftsbedingungen das gesetzliche Widerrufsrecht eingeschränkt wurde. Laut der betreffenden Klausel, die in der Branche weit verbreitet ist, sollte das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen, wenn das Unternehmen "mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat oder der Kunde selbst diese veranlasst hat." Dazu zählten die Nutzung der SIM-Karte oder ein Antrag auf
Rufnummermitnahme.
Vor Gericht berief sich klarmobil auf eine ähnlich lautende Bestimmung in Paragraf 312d des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Regelung gelte jedoch nur für unteilbare Dienstleistungen und sei auf Mobilfunkverträge nicht anwendbar, entschied das Landgericht. Das gesetzliche Widerrufsrecht dürfe nicht auch für solche Fälle stark eingeschränkt werden, in denen der Vertrag problemlos aufgelöst werden könne. Die bis zu einem Widerruf erbrachten Mobilfunkleistungen seien ohne weiteres abrechenbar.
Weitere Klauseln bereits geändert
Außerdem erklärte das Gericht zehn weitere Klauseln der Geschäftsbedingungen des
Mobilfunk-Discounters klarmobil für unzulässig. Das Unternehmen hatte aber bereits während des Verfahrens die Unterlassungsansprüche des vzbv gegen die Verwendung dieser Klauseln anerkannt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Michael Posdziech