Dienstag, 05.05.2009 18:31

Constantin: Abmahnungen für deutsche Filesharer

aus dem Bereich Sonstiges
Der Kampf gegen die illegale Verbreitung von geschützten Werken über das Internet geht in eine weitere Abmahn-Runde. Nachdem die Musikindustrie angekündigt hat, wieder verstärkt gegen Personen vorzugehen, die Musikdateien im Internet zur Verfügung stellen, möchte auch die Filmproduktionsfirma Constantin nicht untätig bleiben.

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Schadenersatz über 800 Euro

Seit wenigen Tagen verschickt der größte deutsche Filmproduzent laut eines Berichts der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" (FAZ) in großem Stil Abmahnungen an die Nutzer von Tauschbörsen. Sie stünden im Verdacht, in den Filesharing-Netzwerken als sogenannte Uploader Filme verfügbar zu machen. Constantin fordere eine Unterlassungserklärung, mit der sich die Beschuldigten verpflichten, keine geschützten Inhalte mehr bereitzustellen. Zudem werde ein Schadenersatz von rund 800 Euro verlangt. Constantin-Vorstandsvorsitzender Bernhard Burgener bezeichnete diese Höhe gegenüber der "FAZ" als symbolisch, bekräftigte aber zugleich, dass diejenigen, die die Erklärung nicht abgeben würden, mit einer Klage rechnen müssten.

Constantin habe im März zum Kinostart des Films "Männersache" und zur DVD-Veröffentlichung des "Baader Meinhof Komplex" eine Kanzlei mit der Betreuung der Aktion gegen Internetpiraterie beauftragt. Mehr als 10.000 IP-Adressen, über die Filme verfügbar gemacht worden sein sollen, seien seitdem festgestellt und über die Internetanbieter entsprechenden Nutzern zugeordnet worden. Laut "FAZ" lägen dem Unternehmen die Daten von rund 500 Usern vor, denen eine Abmahnung ins Haus steht.

Eltern haften nicht immer für ihre Kinder

Rechtliche Grundlage dieses Auskunftsanspruches gegenüber Providern ist der neue Paragraph 101 des Urheberrechtsgesetzes, der jeden zur Auskunft verpflichtet, der "für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte". Dies sind neben den Zugangsanbietern wie der Deutschen Telekom auch Anbieter von Online-Speicherplatz wie Rapidshare. Allerdings müsse immer eine Urheberrechtsverletzung "in gewerblichem Ausmaß" vorliegen und dies legen die Gerichte unterschiedlich aus.

Der Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger in Köln rät in der "FAZ" den Empfängern der Anwaltsschreiben die Vorwürfe genau zu prüfen. Beispielsweise hafteten Eltern von Kindern, die Dateien im Internet angeboten haben, nach Ansicht vieler Gerichte nicht, wenn sie erzieherisch und technisch entsprechende Vorkehrungen getroffen hätten. Aber auch das sei wieder Auslegungssache.
Michael Posdziech
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 P2P damals 2005..... (27 Beiträge) 
    Zuletzt kommentiert von ohinrichs am 15.05.2009 um 09:50 Uhr
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