Die Gebühreneinzugszentrale darf sich gemeinsam mit den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten über einen juristischen Erfolg freuen. Wenn in einem beruflich genutzten Raum oder Auto kein klassisches Rundfunkgerät angemeldet ist, dafür aber ein
PC oder
Notebook genutzt wird, muss für den Computer die volle Rundfunkgebühr gezahlt werden. Das legte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil fest. (Aktenzeichen: 7 A 10959/08.OVG)
Flucht aus Gebührenpflicht
Das OVG hob damit eine Entscheidung vom Verwaltungsgericht Koblenz auf und wies die Klage eines Rechtsanwalts ab. Der hatte argumentiert, seinen PC mit
Internet-Zugang nur für die Recherche in Rechtsprechungs-Datenbanken und für Schreibarbeiten zu nutzen. Das OVG lies das aber nicht gelten. Vielmehr sei es über das
Internet auch möglich, aktuelle Radioprogramme zu empfangen. Dadurch entstehe eine Gebührenpflicht. Ein PC mit Internetzugang sei ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät, so die Richter. Die Gebührenpflicht verhindere die "Flucht aus der Rundfunkgebühr" durch die Nutzung von PCs.
Damit wurde dem klagenden SWR Recht gegeben, dass er monatlich 5,51 Euro von dem Rechtsanwalt einziehen dürfe. Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen, weil die Frage, ob für beruflich genutzte PC's mit Internetzugang Rundfunkgebühren zu entrichten sind, grundsätzliche Bedeutung habe.
Hayo Lücke