Anzeige
| ||
"Die Sender hatten in den letzten Monaten Zeit, ihre Gewinnspielsendungen auf die neue Satzung hin zu optimieren. Um es klar zu sagen: Nur noch die Spiele, die auf dem Fairplay-Grundsatz basieren, haben in Zukunft eine Chance", sagte der Vorsitzende der Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK), Thomas Langheinrich.
Die Kommission hatte allein 33 Verstöße bei Gewinnspielsendungen aus dem letzten halben Jahr beanstandet. Aufgrund der alten Gesetzeslage konnten keine Bußgelder oder andere wirksame Maßnahmen verhängt werden. "Nachdem die Selbstverpflichtungserklärungen der Sender in der Vergangenheit nicht wirklich gegriffen haben, gibt uns die neue Satzung jetzt die Möglichkeit zu echten Sanktionen", erklärte der ZAK-Beauftragte für Programm und Werbung, Prof. Norbert Schneider.
Teilnahmeerlaubnis erst ab 18 Jahren
Für Gewinnspielsendungen im Radio und Fernsehen ist eine Teilnahme erst ab 18 Jahren erlaubt. Die einzelnen Call-In-Sendungen dürfen pro Rätselfrage nicht länger als drei Stunden dauern. Mindestens alle 30 Minuten muss ein Anrufer durchgestellt werden. Die Sendungen müssen nach klaren, für die Nutzer nachvollziehbaren und verständlichen Regeln ablaufen. Irreführung ist untersagt, die Teilnahmebedingungen müssen alle 15 Minuten eingeblendet werden.
Die Lösungen müssen in einem jedermann leicht zugänglichen Lexikon nachschlagbar sein. Für Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen gilt ein Höchsteinsatz von 50 Cent pro Anruf aus dem deutschen Festnetz und für Mobilfunk, wie dies bereits im Rundfunkstaatsvertrag geregelt ist. Die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten gilt für private Radio- und Fernsehsender. Eine entsprechende Regelung für öffentlich-rechtliche Sender steht noch aus.


