Dienstag, 10.02.2009 15:46

EuGH: Vorratsdatenspeicherung hält Klage stand

aus dem Bereich Sonstiges
Die umstrittene EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, die am 21. Februar 2006 verabschiedet worden war, hat es bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) geschafft. Bereits im Juni 2006 hatten Irland und die Slowakische Republik gegen die nach ihrer Ansicht ungültige Rechtsgrundlage geklagt (C-301/06). Der EuGH hat diese Klage nun abgewiesen.

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EU-Richtlinie ist rechtens

"Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden ist", heißt es in einer Pressemitteilung zu dem Urteil. Die EU-Kommission hatte sich 2006 für Artikel 95 des EG-Vertrag als Rechtsgrundlage für die Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen, der EU-Rat hatte die EU-Richtlinie ohne die Stimmen Irlands und der Slowakei verabschiedet. Irland sah die Rechtsgrundlage als nicht gegeben an, da der Schwerpunkt der Vorratsdatenspeicherung nicht auf dem Funktionieren des Binnenmarktes liegen würde, wie er in Artikel 95 geregelt sei. Da die Datenspeicherung vielmehr der "Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten" diene, hätten als rechtliche Grundlage eher Artikel des EU-Vertrags über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen dienen sollen. Das Gericht teilte diese Auffassung Irlands nicht.

Richtlinie soll der Harmonisierung des Binnenmarktes dienen

Bereits vor dem Erlass der EU-Richtlinie seien in einzelnen Mitgliedsländern unterschiedliche Maßnahmen zur Speicherung von Daten ergriffen worden. Auch um diese zu vereinheitlichen, sei die EU-Richtlinie erlassen worden. Denn die unterschiedliche Handhabung von Daten hätte den gemeinsamen Binnenmarkt beeinträchtigen können. Die Richtlinie beschränke sich auf die"Tätigkeiten der Diensteanbieter" und regele nicht die Nutzung der Daten durch Polizei oder Justiz. Nicht erfasst würden Maßnahmen wie eine Strafverfolgung. Daher sieht der Gerichtshof die Richtlinie überwiegend vor dem Hintergrund eines funktionierenden Binnenmarktes.

Das EuGH hatte bei der Abweisung der Klage lediglich über die Rechtsgrundlage für die Vorratsdatenspeicherung entschieden, nicht aber über inhaltliche Belange wie der Verletzung von Grundrechten. In Deutschland ist die Vorratsdatenspeicherung seit Januar 2008 in Kraft, seit Anfang 2009 müssen auch Internetprovider Verbindungsdaten speichern. Dagegen hatte sich starker Protest formiert. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hatte eine Massenklage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.

Deutsche Kläger haben zweites Verfahren vor EuGH beantragt

Nach dem nun ergangenen Urteil des EuGH äußerte sich der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung in einer ersten Stellungnahme weiter zuversichtlich. "Die Entscheidung betrifft nur die formale Frage der einschlägigen Rechtsgrundlage und hat die Verletzung der Grundrechte durch die anlasslose Erfassung des Telekommunikations- und Bewegungsverhaltens der gesamten Bevölkerung nicht zum Gegenstand", zeigt sich Werner Hülsmann FIfF-Vorstandsmitglied und aktiv im Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung optimistisch. Die 34.000 deutschen Beschwerdeführer hätten bereits beim EuGH ein zweites Verfahren beantragt, dass über die Vereinbarkeit der verdachtslosen Vorratsdatenspeicherung mit den Grundrechten entscheiden soll. Auch die jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zur Vorratsdatenspeicherung, Computerspionage und Kfz-Massenabgleich würden laut Ralf Bendrath vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung deutlich zeigen, dass das höchste deutsche Gericht die Grundrechte dem "Sicherheitswahn der Innenminister" entgegenstelle.
Jörg Schamberg
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