Die Frage, ob damit der Markenschutz unterlaufen wird, ist nach den Worten des BGH auf der Grundlage des harmonisierten europäischen Rechts zu entscheiden - für dessen Auslegung der EuGH in Luxemburg zuständig ist. Deshalb müsse das Verfahren zur Vorabentscheidung vorgelegt werden.
Ausgang ist wichtig
Der Ausgang des Verfahrens ist nach Einschätzung von Experten von zentraler Bedeutung für die Online-Werbung. Die markenrechtliche Zulässigkeit dieser Werbeform werde von den Gerichten in den unteren Instanzen bisher unterschiedlich beurteilt. Sinn und Zweck der Adword-Werbung ist es, potenzielle Käufer möglichst zielgenau zu erreichen und damit Streuverluste zu vermeiden.
In zwei weiteren Fällen, in denen es um Firmennamen ging, hat der BGH die Klagen der Unternehmen abgewiesen. Die Nutzung des Firmennamens "Beta Layout GmbH" als "Adword" führe nicht zu einer Verwechslungsgefahr, weil der Internetnutzer die dadurch hervorgerufene Anzeige nicht mit dem Firmennamen verwechseln könne.
Hayo Lücke
/ dpa