Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss entscheiden, ob einem möglichen Missbrauch von Markennamen bei der Internetwerbung ein Riegel vorgeschoben werden muss. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe legte am Donnerstag einen entsprechenden Fall dem Gerichtshof in Luxemburg vor.
Noch keine Entscheidung
In dem Grundsatzverfahren geht es um die Frage, ob ein Unternehmen Markennamen der Konkurrenz als Schlüsselbegriff ("Adword") einsetzen darf. "Adwords" sind mit Werbeanzeigen beispielsweise bei Google verknüpft, so dass die Werbung rechts neben der Trefferliste erscheint, sobald der Schlüsselbegriff in die Suchmaschine eingegeben wird. "Die eigentlich streitige Frage, ob Adword-Werbung eine markenmäßige Benutzung darstellt, ist damit nach wie vor offen", sagte der BGH-Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm. (Az: I ZR 125/07, 139/07 u. 30/07 vom 22. Januar 2009)
Geklagt hatte ein Erotikartikel-Händler, der seine Ware unter dem Markennamen "bananabay" im Internet vertreibt. Ein Konkurrent hatte "bananabay" bei Google als "Adword" angegeben, so dass seine Anzeige immer dann erschien, wenn das Wort in die Suchmaschine eingegeben wurde. Aus Sicht des Klägers wollte er die Kunden damit auf seine eigene Homepage locken. Dies sei eine Verletzung des markenrechtlichen Schutzes.