In den letzten Tagen bekamen laut der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt zahlreiche Haushalte Post von einer Berliner Rechtsanwaltskanzlei. In dem Schreiben werden offene Posten für Telekommunikationsdienste, wie zum Beispiel
Internet-by-Call-Gebühren, angemahnt.
Bei Zweifeln Nachweis fordern
In mehreren Internetforen berichten Verbraucher aus Sachsen-Anhalt und anderen Bundesländern über die überraschende
Zahlungsaufforderung. Dabei handelt es sich um Mahnungen, die von der Kanzlei Bussek & Mengede im Auftrag des
Abrechnungsdienstleiters Nexnet GmbH oder direkt von Telefonunternehmen verschickt werden. Angemahnt werden angebliche Forderungen aus nicht vollständig bezahlten Telefonrechnungen, die teilweise mehrere Jahre zurückliegen. Auf die meist sehr geringen Beträge werden nun Mahnkosten und Anwaltsgebühren aufgeschlagen. So rechnet die Verbraucherzentrale vor, dass sich beispielsweise aus einer Hauptforderung über 1,72 Euro aus dem Jahr 2005 jetzt 33,37 Euro ergeben. Ein bereits ausgefüllter Überweisungsträger liege dem Schreiben bei, der obligatorische Hinweis auf einen möglichen "Schufa-Eintrag" fehle auch nicht.
Wer eine solche Mahnung erhalten hat, sollte zunächst prüfen, ob die Forderung tatsächlich berechtigt ist. Hier hilft ein Blick in die betreffende Telefonrechnung. Wer genau nachvollziehen kann, dass die betreffende Forderung tatsächlich besteht und nicht verjährt ist, sollte zahlen. In allen anderen Fällen rät die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt nach der Anspruchsberechtigung zu fragen. Denn derjenige, der eine Forderung geltend macht, muss diese auch eindeutig nachweisen können. Auf diese Beweise sollten die Betroffenen in schriftlicher Form und nicht nur per Telefonat bestehen.
Unternehmen Nexnet verteidigt Vorgehen
Auf der unternehmenseigenen Website der
Nexnet GmbH ist eine Stellungnahme veröffentlicht worden, in dem die Firma das Zustandekommen der angemahnten Forderungen und ihr Vorgehen erläutert. Demnach habe man sich für die Einschaltung der Anwaltskanzlei entschieden, da die Vielzahl an kleineren offenen Beträgen aus den vergangenen drei Jahren einen hohen sechsstelligen Euro-Betrag erreicht hätten. Diese Posten seien ursprünglich mit der Rechnung der entsprechenden Telefongesellschaft unter der Rubrik "Beträge anderer Anbieter" berechnet aber später als nicht bezahlt gemeldet worden. Trotz einer zeitnahen Mahnung, sei keine Zahlung erfolgt.
Zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Forderung würde Nexnet den betroffenen Anschlussinhabern auf Anfrage einen Einzelverbindungsnachweis zur Verfügung stellen. Dies sei über eine Telefon- und Fax-Hotline bei der Rechtsanwaltskanzlei möglich.