Freitag, 24.10.2008 00:01

Pflicht zur Archivierung von Webseiten in Kraft

aus dem Bereich Sonstiges
Die Frankfurter Buchmesse ist gerade vorüber, doch lässt sich an ihr ein immer stärker werdender Trend ablesen. Die Zahl der dort vertretenen, gedruckten Bücher geht zurück, dafür sind aber zunehmend mehr digitale Inhalte zu finden. Die Flut an gedrucktem und an digitalem Wissen gilt es auch für die Nachwelt zu archivieren. Damit ist seit vielen Jahren die Deutsche Nationalbibliothek mit Sitzen in Leipzig und Frankfurt am Main betraut. Nach Angaben der Bibliothek werden täglich rund 1.200 Medieneinheiten zur Archivierung angeliefert. Der Aufgabenkatalog der Nationalbibliothek wird aktuell nun um die Archivierung der eher "flüchtigen" Internetinhalte erweitert.

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Archivierung digitalen Wissens

Das Wissen dieser Welt findet sich heutzutage in Online-Enzyklopädien wie Wikipedia statt in gedruckten vielbändigen Lexika wie dem Brockhaus. Zudem gibt es tausende elektronische Zeitungen, Blogs oder Foren mit unzählbaren Artikeln und Beiträgen. All diesen Internetinhalten "droht" nun Schritt für Schritt eine Verpflichtung zur regelmäßigen Übermittelung der digitalen Daten an die Nationalbibliothek. Durch die von der Bundesregierung ausgearbeitete und am Donnerstag in Kraft getretene sogenannte Pflichabgabenverordnung wurde das 2006 verabschiedete Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek ergänzt und auf einen aktuellen Stand gebracht.

Nationalbibliothek als "Gedächtnis der Nation"

Inhalte wie elektronische Zeitschriften, E-Books, Hochschulprüfungsarbeiten, digitalisierte Fotos und Texte, Musikdateien oder auch Webseiten und dynamische Applikationen sind nun für eine Archivierung vorgesehen. Auf Anfrage von onlinekosten.de versteht sich die Nationalbibliothek nach Angaben eines Sprechers als "kulturelles, wissenschaftliches Gedächtnis der Nation". Der Nationalbibliothek gehe es aber nicht darum, das gesamte Internet zu archivieren, wie es fälschlicherweise schon in verschiedenen Presseberichten gemeldet worden sei. Die Verordnung besteht denn zum größten Teil auch aus Abschnitten, die Einschränkungen der verpflichtenden Abgaben enthalten. So kann die Bibliothek etwa auf die Pflicht zur Abgabe verzichten, "wenn technische Verfahren die Sammlung und Archivierung nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben". Auf der Internetseite der Nationalbibliothek befinden sich in dem Bereich "Häufig gestellte Fragen nähere Erläuterungen zu den einzelnen Publikationen, die für eine Archivierung vorgesehen sind. Grundsätzlich nicht archiviert werden private Webseiten.

Bußgeld droht bei Nichtbefolgung der Abgabepflicht

Die Nationalbibliothek arbeite kontinuierlich an der Weiterentwicklung der technischen Archivierungsmöglichkeiten. Große Datenmengen wie sie in Blogs, Foren oder Nachrichtenmagazinen generiert werden, können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfasst werden. Eine Umwandlung der digitalen Daten in ein pdf-Dokument und Abholung per FTP-Abruf wäre nach Ansicht der Nationalbibliothek eine geeignete Form. Eine Nichtbefolgung der Abgabepflicht wird als Ordnungswidrigkeit angesehen. Die Betreiber entsprechender Netz-Publikationen erhalten zunächst eine Abmahnung der Nationalbibliothek, bei weiterer Nichtbeachtung kann eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10.000 Euro drohen.
Jörg Schamberg
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 Eine Nichtbefolgung der Abgabepflicht wird als Ordnungswidrigkeit angesehen. (10 Beiträge) 
    Zuletzt kommentiert von CMP am 24.10.2008 um 23:17 Uhr
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