Nachdem bereits im Januar das Landesgericht Düsseldorf
urteilte, dass Rapidshare die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten auch dann mit Kontrollmitteln unterbinden müsse, wenn eine Einstellung des Geschäftsbetriebes drohe, gibt es nun ähnlich schlechte Neuigkeiten für den Hosting-Anbieter. Wie aus einem
Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg hervorgeht, haftet Rapidshare als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer.
Maßnahmen nicht ausreichend
Sobald der Anbieter Kenntnis von der Rechtsverletzung erlang habe, sei er dazu verpflichtet, "alles Zumutbare zu tun, um kerngleiche Verstöße zukünftig zu unterbinden", heißt es in dem Urteil. Der verwendete MD5-Filter sei dabei nicht ausreichend, da er nur greife, wenn eine absolut identische Datei erneut hochgeladen werde. Wird die Datei zum Beispiel gepackt und wieder bereitgestellt, wirkt der Schutz nicht mehr. Stattdessen soll der Webhosting-Dienst schon im Vorfeld tätig werden und die IP-Adressen speichern und auswerten.
Statische IP-Adressen
Um den Nutzer identifizieren zu können, müssten Uploader mit dynamischen IP-Adressen ausgeschlossen werden beziehungsweise sich freiwillig einem Registrierungsverfahren unterwerfen. Derartige Maßnahmen seien zumutbar, auch wenn sie das Geschäftsmodell bedrohen und künftige Nutzer abschrecken würden. Es bestehe jedoch keine Verpflichtung, den Dienst nur noch gegen Registrierung und nicht mehr anonym anzubieten.
Ein solches Geschäftsmodell stelle die berechtigten Interessen von Inhabern absoluter Sonderschutzrechte bewusst und sehenden Auges vollständig schutzlos und verdiene nicht den Schutz der Rechtsordnung, urteilte das OLG Hamburg. Antragsteller war ein Hersteller von Hard- und Software für den privaten und gewerblichen Gebrauch.