Wer es mit der mächtigsten Web 2.0-Plattform im deutschen Internet aufnehmen möchte, muss einen langen Atem haben. Ralf Müller, Geschäftsführer der flatex & Friends GmbH und gleichzeitig Betreiber des Broker-Portals BörseVZ, will es dennoch wagen. Weil das studiVZ-Imperium mit einer
Abmahnung gegen die Verwendung des Kürzels "VZ" im Namen des Projekts vorgegangen ist, hatte Müller eine negative Feststellungsklage vor Gericht beantragt. In dem anberaumten Verfahren soll endgültig das VZ-Eigentumsverhältnis geklärt werden. Doch noch bevor die Verhandlung überhaupt stattfinden konnte, legte studiVZ nun nach: Mit einer einstweiligen Verfügung, die im Falle einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro oder bis zu zwei Jahren Haft vorsieht. Doch Müller sträubt sich.
Veto gegen alle Schreibarten
"Im Wege einer einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin verboten, im geschäftlichen Verkehr die Zeichen 'BörseVZ', 'BörseVz', 'BÖRSEVZ' und 'boerseVZ' zu benutzen", heißt es in dem Beschluss des Hamburger Landgerichts. Insbesondere das Logo des Aktienportals, welches das "VZ" noch einmal farblich heraushebt, habe zu verschwinden. Aufgrund der Dringlichkeit sei der Beschluss auch ohne mündliche Verhandlung sofort gültig. Die Verfügung wurde bereits am 7. August erlassen, die Eingangstempel der Kanzlei, die BörseVZ in dieser Sache vertritt, weisen jedoch darauf hin, dass das Schreiben mit Zeitverzögerung den Verantwortlichen vorgelegt wurde: Erst am gestrigen Mittwoch formulierten Müllers Anwälte einen Widerspruch als Antwort.
Hat studiVZ die Klage verheimlicht?
In dem Schreiben, das onlinekosten.de vorliegt, reagieren die BörseVZ-Juristen mit Unverständnis. Zum einen, weil die behaupteten Ansprüche der Studenten-Community nicht gegeben seien. Zum anderen wundert man sich darüber, Post von einem Hamburger Gericht zu bekommen, wo doch die negative Feststellungsklage beim Landgericht Nürnberg-Fürth eingereicht wurde: Seit dem hätte nur dort – wenn überhaupt – rechtlich eine einstweilige Verfügung erwirkt werden können. Es drängt sich der Verdacht auf, dass studiVZ den Hamburger Richtern die im Raum stehende Feststellungsklage schlicht verheimlicht hat, um auf diesem Weg dennoch eine Verfügung erwirken zu können: "Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin entgegen § 138 Abs. 1 ZPO über diesen Umstand in der Antragsschrift nicht aufgeklärt hat", heißt es dazu in dem Antwortschreiben.
Neuer Name, neues Logo:
für kurze Zeit zumindest. Bild: B-VZ
Bis das Hamburger Gericht den Widerspruch akzeptiert hat, bleibt
BörseVZ allerdings nichts anderes übrig, als sich den Forderungen zu beugen. Das Logo und der Domain-Name wurden kurzerhand einer Verschlankungskur unterzogen. Bei der neuen Namensfindung orientierte sich Ralf Müller am Verbotskatalog möglicher Projektsbezeichnungen: "Börse" hat er gestrichen – "VZ" aber ist geblieben.