In der Internet-Welt ist sie bereits berüchtigt, die Rechtsabteilung von studiVZ. Innerhalb der Studenten-Community geht es eher lebhaft-locker zu, doch hinter den Fassaden steht das Geschäft – und das will der Besitzer, die Verlagsgruppe Holtzbrinck, bitter verteidigen. In der Vergangenheit rollte eine Flut von Abmahnungen gegen Website-Betreiber, die sich im Domain-Namen des Kürzels "VZ" (als Abkürzung von "Verzeichnis") bedienten: So gerieten bereits Portale wie MatheVZ, RotlichtVZ und zuletzt BewerberVZ in das Visier der Holtzbrinck-Juristen. Jetzt ist BoerseVZ dran: Doch der Besitzer des Finanzportals denkt gar nicht daran, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
Klassische studiVZ-Abmahnung
"Scheinbar geht studiVZ Ltd. mit einer aus den immer gleichen Textbausteinen zusammengesetzten 'Muster'-Abmahnung gegen jeden vor, der die Buchstaben 'VZ' für seine Internetdomain verwendet", schimpft BoerseVZ-Initiator Ralf Müller. Dem Geschäftsführer liegt eine klassische studiVZ-Abmahnung vor, die – wie er erklärt – ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zuvor an viele VZ-Netzangebote verschickt wurde. Sein eigenes Projekt war im Juli 2008 an den Start gegangen, derzeit befindet sich BoerseVZ noch im Betastatus, eine "hohe Zahl an Mitgliedern" konnte bereits gewonnen werden. "Aufgrund der völlig unterschiedlichen Zielgruppen - hier Schüler und Studenten, dort Aktionäre und Börsianer - sehen wir uns im Recht und haben daher selbst Klage gegen die studiVZ Ltd. erhoben, die wir am 31. Juli beim Landgericht Nürnberg-Fürth eingereicht haben."
BoerseVZ antwortet mit Klage
Mit Hilfe der negativen Feststellungsklage soll gerichtlich geklärt werden, ob studiVZ überhaupt Unterlassungsansprüche gegen BoerseVZ geltend machen kann. Schließlich, so Müller, sei es doch der Anspruch, dass das Internet frei, demokratisch, gerecht und für jedermann verfügbar ist. Sich selbst räumt er gute Chancen ein, mit der Klage erfolgreich zu sein: "Wenn es sein muss, gehen wir in dieser Sache bis zum Bundesgerichtshof. Es kann doch nicht sein, dass eine Firma das alleinige Nutzungsrecht von zwei Buchstaben für sich beansprucht, wenn es um die Namensgebung von Internetdomains geht - ohne Berücksichtigung der unterschiedlichen Inhalte und Nutzer der anderen Angebote." BoerseVZ bediene immerhin ein völlig anderes Publikum und verfolge ein anderes Konzept: anders als studiVZ soll sein Projekt werbefrei bleiben.
Eine Abmahnung machte aus "BewerberVZ"
ein "Bewerberverzeichnis". Bild: Bewerberverzeichnis
Stellungnahme von studiVZ
Im Zuge der Abmahnung gegen BewerberVZ hatte onlinekosten.de erst kürzlich eine Anfrage bei studiVZ gestellt. Die Redaktion wollte wissen, wie nach geltender Hauspolitik VZ-Fälle behandelt werden. Ob Namens- oder Angebotsähnlichkeiten ausschlaggebend sind und was beispielsweise mit einem Nutzer namens Viktor Zimmermann geschehe, der sich eine Kürzel-URL für seine private Website zulegen möchte. Als offizielle Antwort ließ studiVZ verlauten: "Falls ein anderer Plattformen-Betreiber unser Markenrecht verletzt, dann werden wir diesen abmahnen. Grundsätzlich versuchen wir uns bei solchen Fällen über einen Dialog außergerichtlich zu einigen." Zu einzelnen Abmahnungsverfahren und die damit verbundenen Details wollte man sich zunächst nicht äußern.
Übrigens sitzt studiVZ derzeit selbst auf der Anklagebank. Die amerikanische Web 2.0-Community Facebook hatte vor rund zwei Wochen
Klage gegen das deutsche Pendant eingereicht. Der Vorwurf: studiVZ habe bei Facebook abgekupfert und sei zu nahe am "look and feel".