Mittwoch, 30.07.2008 16:26

Internet-PCs: Anwalt gewinnt gegen GEZ vor Gericht

aus dem Bereich Sonstiges
5,52 Euro – soviel verlangt seit 2007 die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) monatlich für den Besitz und Betrieb eines internetfähigen Rechners. Immerhin, so die Begründung, gelte ein PC heutzutage als "neuartiges Rundfunkempfangsgerät", als TV- und Radioersatz, der somit auch die Programme von ARD, ZDF und Konsorten wiedergeben kann. Die Chancen standen schlecht, sich gegen die Entscheidung auch nur ansatzweise zur Wehr zu setzen. Jetzt hat ein Rechtsanwalt den Schritt doch gewagt – und errang vor Gericht einen überraschenden Sieg.

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GEZ macht keine Ausnahmen

Für seinen Kanzlei-Rechner muss der Jurist – jedenfalls vorläufig – keine Gebühren mehr zahlen. Anfang 2007 hatte er sich ihn gemeinsam mit einem DSL-Anschluss zur Erleichterung der Büroarbeit angeschafft. Brav meldete der Anwalt das neue Gerät bei der GEZ an, teilte aber gleichzeitig mit, dass er nicht daran denke, den PC zum Rundfunkempfang zu nutzen - es sei deshalb verfassungswidrig, ihn zu Rundfunkgebühren heranzuziehen. Die Gebührensammler beeindruckte das wenig: er sei zur Zahlung der 5,52 Euro wie alle anderen auch verpflichtet. Als ein Widerspruch nicht fruchtete, zog der Jurist vor Gericht.

Gegen die Informationsfreiheit

Das Verwaltungsgericht Koblenz urteilte im Sinne des Klägers (AZ 1 K 496/08.KO): Zwar könne er mit seinem PC per Internet Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen: Jedoch rechtfertige dies nicht ohne Weiteres die Gebührenerhebung. Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte seien speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet und würden nach der Lebenserfahrung zu diesem Zweck angeschafft. Anders verhalte es sich bei einem internetfähigen PC, der den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermögliche und in vielfacher Weise anderweitig genutzt werde. Eine Kanzlei sei kein typischer Ort des TV-Konsums, befanden die Richter. Außerdem gewährleiste das Grundrecht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Internet-PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Ergo: Für seinen rein beruflich genutzten Rechner habe er keine Rundfunkgebühren zu entrichten.

PC-Besitzer sollten sich aber noch nicht zu früh freuen: Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
André Vatter
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    Zuletzt kommentiert von Blauer am 27.09.2008 um 21:54 Uhr
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