Mittwoch, 30.07.2008 15:57

Unerlaubte Telefonwerbung wird erschwert

aus dem Bereich Sonstiges
Das Telefon klingelt. Frohgelaunt nimmt der Anschlussinhaber den Hörer ab. Doch innerhalb weniger Sekunden ist die gute Laune verflogen, Ärger macht sich breit. Es ist wieder einmal nur ein nerviger Werbeanrufer, der zu einem hohen Gewinn gratulieren, günstige Handys, schnelle DSL-Anschlüsse oder den optimalen Telefontarif anbieten will. Natürlich ist die Rufnummer des Anrufers unterdrückt. Ein solches Szenario soll demnächst der Vergangenheit angehören.

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Geldstrafen für schwarze Schafe

Im Kampf gegen unerlaubte Telefonwerbung und Kostenfallen im Internet hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der etliche Beschränkungen für Telefonwerber und am Telefon oder im Internet abgeschlossene Verträge enthält. Das neue Gesetz, dass Justizministerin Zypries bereits im Mai vorgestellt hatte, könnte im kommenden Jahr in Kraft treten. Laut Gesetzesentwurf darf der Anrufer die Rufnummer bei Werbeanrufen künftig nicht mehr unterdrücken, bei einem Verstoß droht eine Geldstrafe bis zu 10.000 Euro. Bereits jetzt sind unerlaubte Telefonanrufe verboten, in Zukunft kann eine Mißachtung mit bis zu 50.000 Euro Geldbuße bestraft werden. Werbeanrufe sind nur zulässig, wenn der Verbraucher vorher seine Zustimmung für den Erhalt von Werbeanrufen gegeben hat. Eine Berufung des Anrufers auf eine Zustimmungserklärung in einem völlig anderen Zusammenhang soll nicht mehr möglich sein.

Erweiteres Widerrufsrecht

Nach Angaben des Bundesjustizministeriums können künftig nun auch telefonisch abgeschlossene Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen widerrufen werden. In diesen Bereichen kommt es besonders häufig zu Mißbrauch. Das bisher nicht vorgesehene Widerrufsrecht für diese Art der telefonischen Verkäufe, ist im neuen Gesetz enthalten. Es soll unabhängig davon gelten, ob der Anruf rechtmäßig oder unerlaubt war. Die Widerrufsfrist beträgt je nach Einzelfall zwischen zwei oder vier Wochen. Die Frist startet erst, wenn der Anbieter den Verbraucher schriftlich über sein Widerrufsrecht informiert hat. Fehlt eine solche Widerrufsbelehrung, so können Verträge, die am Telefon oder im Internet abgeschlossen wurden, widerrufen werden. Bisher hatten Unternehmen auf eine Verwirkung des Widerrufsrechtes hingewiesen, wenn sie mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers bereits mit der Ausführung der Dienstleistung, etwa der Schaltung eines DSL-Anschlusses, begonnen hatten. Bereits begonnene Dienstleistungen müssen vom Verbraucher nur bezahlt werden, wenn der Anbieter vorher auf diese Pflicht hingewiesen hat und er zugestimmt hat, die Arbeiten vor Ende der Widerrufsfrist zu beginnen. Nach Ansicht des Wirtschaftsministeriums wird ein Unterschieben von Verträgen damit wirtschaftlich uninteressant.

Wirtschaftsverbände äußern sich weitestgehend positiv

Im Frühjahr hatten Verbraucherschützer bei der Vorstellung des Gesetzentwurfes noch höhere Geldbußen gefordert, in ersten Reaktionen nach der Verabschiedung des Entwurfes äußerten sich Wirtschaftsverbände nun weitgehend positiv. Der Hightech-Verband Bitkom begrüßte die neuen Regeln für die Telefonwerbung. Gleichzeitig müsse aber sichergestellt sein, dass die Anbieter ihre Kunden auch weiterhin telefonisch erreichen könnten. Bitkom sprach sich zugleich gegen eine weitere Verschärfung der neuen Regeln aus. Der Verband weist darauf hin, dass Verbraucher sich auch jetzt schon vor Werbung schützen können. Sie haben die Möglichkeit sich auf sogenannte Robinsonlisten einzutragen und sich damit pauschal gegen Werbung auszusprechen. Solche Listen gebe es für Telefonanrufe, Briefpost und Faxe.

Auch der Deutsche Dialogmarketing Verband DDV kann dem Entwurf weitgehend zustimmen. Der Verband billigt der Bundesregierung genügend Augenmaß bei der Entstellung der Regelungen zu. Es würde auch der Politik nicht darum gehen, "den dialogmarketingrelevanten Kanal Telefon in einer mobilen Gesellschaft zu verbauen", so Patrick Tapp, DDV-Vizepräsident Public Affairs und Verbraucherdialog. Ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro werde allerdings nicht für notwendig erachtet, da es auch bisher schon einen Ordnungsgeldrahmen bis zu 250.000 Euro gebe. Der Verband rechnet mit einer Übergangsfrist zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung, um eine "technisch praktikable Umsetzung zu ermöglichen".
Jörg Schamberg
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