Eltern haften auch für ihre Kinder im Internet. Zu diesem Schluss kamen die Richter der 7. Zivilkammer des
Landgerichts München in ihrem Urteil vom 19. Juni dieses Jahres (Aktenzeichen 7 O 16402/07). Danach können Eltern haftbar gemacht werden, wenn ihre Kinder mittels des bereitgestellten elterlichen
Internetzugangs urheberrechtlich geschützte Werke Dritter widerrechtlich und schuldhaft öffentlich zugänglich machen.
Geschützte Videos hochgeladen
Der konkrete Fall: ein 16-jähriges Mädchen stellte auf zwei großen Onlineportalen Videos ein, die aus 70 Fotografien hergestellt waren und deren
Urheberrechte bei der Klägerin lagen. Die Klägerin nahm daraufhin neben dem Kind auch deren Eltern auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Sie ist der Auffassung, die Eltern hafteten ebenfalls nach den Grundsätzen der
Störerhaftung, denn sie hätten ihre elterlichen Belehrungs- und Prüfungspflichten verletzt. Sie hätten ihrer Tochter einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt und diese dort nach Belieben schalten und walten lassen, ohne die Nutzung des Internets im Rahmen der elterlichen Aufsichtspflicht weiter zu prüfen.
Eltern müssen Maßnahmen treffen
Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich bei Minderjährigen nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens, insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Der Aufsichtspflichtige muss sich daher zur Feststellung des Umfangs seiner Pflicht auch darum kümmern, womit sich die Kinder in der Freizeit beschäftigen, sie insoweit gelegentlich beobachten, beim Aufräumen des Kinderzimmers und Säubern der Kleidung auf Gegenstände achten, mit denen sich die Kinder beschäftigen.
"Gefährlicher Gegenstand"
"Eine einweisende Belehrung ist hierbei jedoch grundsätzlich zu fordern, da die Nutzung eines Computers mit einem Internetanschluss - soweit keine Flatrate vereinbart worden ist - nicht nur erhebliche Verbindungsgebühren verursachen kann, sondern auch erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken birgt, von den Gefahren, die durch jugendgefährdende Inhalte ausgehen, ganz zu schweigen", argumentierte die Richter in dem Urteil. Ein mit dem Internet verbundener Computer sei mit einem "gefährlichen Gegenstand" im Sinne der oben zitierten Rechtssprechung gleich zu setzen.