Eigentlich hatte Peter D. im Internet nur rasch ein Rezept für ein gelungenes Dinner mit seiner Freundin suchen wollen. Weil es schnell gehen musste, sah er nicht so genau hin und gab bei einer Rezept-Datenbank seine Adresse an. Wenig später flatterte ihm eine Rechnung ins Haus: Ohne es zu wissen, hatte der Student ein kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen.
Abo-Fallen nehmen zu
Fälle wie diese beschäftigen zunehmend den Juristen Felix Braun, der beim deutsch-französischen Verbraucherschutzzentrum Euro-Info in Kehl am Rhein für Probleme mit dem E-Commerce zuständig ist.
Im vergangenen Jahr beschwerten sich dort mehr als 150 Internetnutzer, die beim Surfen unfreiwillig in eine
Abo-Falle geraten sind. Das wirkliche Ausmaß dieser betrügerischen Praktiken ist vermutlich sehr viel größer. Denn viele Betroffene lassen sich nach Überzeugung der Verbraucherschützer einschüchtern und zahlen anstandslos das Abonnement. Dabei seien sie dazu in vielen Fällen nicht verpflichtet, betont Braun. Dies hätten in der letzten zwei Jahren mehrfach deutsche Gerichte bestätigt, zuletzt am 26. März das Amtsgericht Hamm (Az. 17 C 62/08).
Kein Vertragsabschluss bei verstecktem Preishinweis
Danach liegt kein wirksamer Vertragsabschluss für ein Abonnement vor, wenn der Preishinweis auf der Internet-Seite so versteckt war - etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen - dass er dem Surfer nicht auffallen musste. Dies gilt um so mehr, wenn die Gestaltung der Internet-Seite nicht darauf schließen lässt, dass mit der angebotenen Dienstleistung ein kostenpflichtiges Abonnement verbunden ist - egal, ob dies nun ein Kochrezept ist, eine Kontaktbörse, ein Gewinnspiel, ein Psychotest oder ein Routenplaner.