Samstag, 19.04.2008 00:01

Telefonabzocke per Tastendruck bleibt verboten

aus dem Bereich Sonstiges
Das so genannte "Tastendruckmodell" bei Telefonwerbung bleibt verboten. Die Weiterleitung von Computeranrufen per Tastendruck auf eine kostenpflichtige Nummer verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, entschied das Verwaltungsgericht Köln in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Gerade bei der Weiterleitung von Anrufen zu Mehrwertdienstenummern sei ein besonderer Schutz des Verbrauchers geboten. Das Gericht bestätigte damit im Eilverfahren vorläufig eine entsprechende Verbotsverfügung der Bundesnetzagentur wegen Rufnummernmissbrauchs. Gegen die Kölner Gerichtsentscheidung ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster möglich. (Az. 11 L 307/08)

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In dem Verfahren ging es um den Eilantrag einer Telekommunikationsfirma, die im Auftrag von Kunden mit Telefoncomputern bei Verbrauchern anruft und über Bandansagen mitteilt, dass der Angerufene einen Preis gewonnen habe. Um Näheres zu erfahren, solle er eine Taste oder eine Tastenkombination drücken, um die Verbindung zu einem Mehrwertdienst unter einer 0900-Nummer herzustellen. Nach dem Tastendruck wird das Gespräch an diese kostenpflichtige Nummer weitergeleitet.

Bei der Bundesnetzagentur gingen nach Gerichtsangaben zahlreiche Beschwerden über solche Anrufe ein, weil sich die Betroffenen durch ungewollte Werbung belästigt fühlten. Außerdem funktionierte diese Weiterleitung demnach selbst dann, wenn der Telefonanschluss an sich für 0900-Nummern gesperrt ist. Das führte den Angaben zufolge dazu, dass auch Familienangehörige, die die Kostenbelastung nicht recht einschätzen konnten, die Anrufe entgegennahmen und durch Tastendruck die Verbindung zu dem kostenpflichtigen Mehrwertdienst herstellten.

Die Bundesnetzagentur verbot dem Unternehmen deshalb am 22. Februar die ungewollten Werbeanrufe und die Weiterleitung zu 0900-Nummern per Tastendruck. Die Behörde geht davon aus, dass die Weiterleitung zu Mehrwertdiensten nur bei Auskunftsdiensten zulässig ist. Das Unternehmen erhob gegen diese Entscheidung Widerspruch bei der Bundesnetzagentur und wollte zugleich mit dem Eilverfahren beim Verwaltungsgericht erreichen, dass das Verbot vorläufig nicht wirksam wird. Diesen Eilantrag lehnte das Gericht jedoch nun ab.
Hayo Lücke / afp
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