Donnerstag, 20.03.2008 14:46

IP-Jäger proMedia erliegt Gerichts-Fauxpas

aus dem Bereich Sonstiges
Ein Prozess gegen einen Filesharer kam noch vor Verhandlungsbeginn beim Landgericht Hamburg zu einem überraschenden Ende. Die Indizien stützte sich auf Protokollausdrucke, welche die IP-Jäger von proMedia im Auftrag eines Musikkonzerns angefertigt hatte. Doch die Richter wiesen die Klage nun erst einmal ab: Ein einfacher Ausdruck mit IP-Adressen, Dateinamen und Uhrzeiten zählt nicht als Beweismittel (Az.: 308 O 76/07).

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Langer Weg zum Gericht

Für die großen Plattenlabels ist proMedia mittlerweile zu so etwas wie einer Hauspolizei avanciert. Rund um die Uhr treiben sich die Mitarbeiter in Tauschbörsen, Chat-Netzwerken und im Usenet herum, um Jagd auf Filesharer zu machen. Mit größter Akkuratesse - und der Hilfe von Programmen wie Wireshark (ehemals Ethereal) - werden dabei die IP-Adressen auffälliger Teilnehmer gesammelt. Zur Kontrolle wird der betreffende Musiktitel gleich mit heruntergeladen. Die gewonnenen Informationen wandern dann umgehend an spezialisierte Rechtsanwälte weiter, die im Auftrag der Musikkonzerne Strafanzeige erstatten, um per staatsanwaltschaftlicher Anfrage bei den Internet-Providern in Erfahrung zu bringen, wem die IP-Adresse denn nun gehört – und wo er wohnt. Irgendwann sieht man den Internetpirat dann vor Gericht wieder.

Ahnungsloser Chefermittler

Im vorliegenden Fall lief es nach eben diesem Schema. Das Verfahren, in welchem das Landgericht Hamburg zu entscheiden hatte, ging auf eine Klage von Sony BMG zurück. Als der Leiter des Ermittlungsdienstes von proMedia zur Aussage gebeten wurde, konnte er die Frage, ob er die in den vorgelegten Ausdrucken enthaltenen Feststellungen aus eigener Wahrnehmung bestätigen könnte, nur verneinen. Auch eigene Angaben, ob es sich bei der angebotenen Datei beispielsweise überhaupt um einen Musiktitel handelt, konnte er nicht machen. Tatsächlich beschäftigt ProMedia in erster Linie studentische Mitarbeiter für die digitalen Überwachungsmaßnahmen. Ihre Ermittlungsergebnisse werden in der Praxis lediglich auf "Plausibilität überprüft".

Nach Angaben des Bremer Rechtsanwalts Dr. Grosskopf bedeutet das Abweisen der Klage jedoch keinen Freibrief für Filesharer: "Das Bereithalten von urheberrechtlich geschützten Musikwerken in P2P-Netzwerken wie BearShare oder Limewire war und ist weiterhin unzulässig." Das Landgericht Hamburg habe nur die Anforderungen an den Nachweis einer Urheberrechtsverletzung etwas enger gefasst. Zukünftig würde nicht mehr der Leiter des proMedia-Ermittlungsdienstes als Zeuge benannt, sondern der Student, der die IP-Adressen sammelte.

In einem weiteren Schritt würde zudem die Frage nach der genauen Zeiterfassung näher beleuchtet werden. Tatsächlich sei es in der Vergangenheit vorgekommen, das Unschuldige ins Visier der Plattenlabels geraten waren: Aufgrund des Zeitzonenverzugs waren IP-Adressen bereits anderen Anschlussinhabers als dem eigentlichen Filesharer zugeordnet worden.
André Vatter
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 Etheral (2 Beiträge) 
    Zuletzt kommentiert von Qantas am 23.03.2008 um 13:37 Uhr
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