Der Staat darf auf Vorrat gespeicherte Telefonverbindungsdaten vorerst nur zur Verfolgung schwerer Straftaten nutzen. Dies geht aus einem vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe veröffentlichen Beschluss hervor. Die Richter gaben damit einem von zehntausenden Bürgern unterstützten
Eilantrag gegen die Vorratsdatenspeicherung teilweise statt.
Eingriff in die Bürgerfreiheit
Die Datenspeicherung an sich bleibt aber vorerst weiter zulässig. Nicht das Speichern selbst, sondern erst der Abruf der Daten sei ein Eingriff in die Freiheit der Bürger, heißt es in der einstweiligen Anordnung. Das Gesetz war
Anfang des Jahres in Kraft getreten. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) reagierte gelassen auf die Eilentscheidung des Gerichts.
Erlaubt nur bei schwerwiegenden Straftaten
Die Verfassungshüter erlegten der Bundesregierung auf, dem Gericht nun bis zum 1. September einen Bericht über die praktischen Folgen der Vorratsdatenspeicherung vorzulegen. Mit dem Beginn der Hauptverhandlung ist deshalb nicht vor Jahresende zu rechnen.
In seiner vorläufigen Entscheidung grenzte das Gericht den Spielraum für den Datenabruf allerdings erheblich ein. Der Staat darf nur auf Verbindungsdaten zugreifen, wenn eine im Einzelfall schwerwiegende Straftat vorliegt. Der Verdacht muss zudem durch Tatsachen begründet und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder gar aussichtslos sein. Einen Datenabruf bei anderen Taten wie etwa dem
illegalen Herunterladen von Musik schloss Karlsruhe vorerst aus.
Das Bundesjustizministerium erklärte, die Strafverfolgungsbehörden könnten mit der Übergangsregelung gut leben, die sich aus der Karlsruher Entscheidung ergebe. Die Daten könnten weiter gespeichert und bei der Verfolgung schwerer Straftaten auch an die Behörden übermittelt werden. Geringfügige Einschränkungen gebe es lediglich bei der Verfolgung von Taten, die nur als erheblich eingestuft würden, sowie bei Taten, die mittels Telekommunikation begangen worden seien.