Das Handyverbot am Steuer gilt nicht, wenn das Auto mit ausgeschaltetem Motor vor einer roten Ampel steht. In diesem Fall stellt das Telefonieren mit dem Handy ohne Freisprechanlage keinen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied.
Keine 40 Euro fällig
Der Senat für Bußgeldsachen hob damit ein gegenteiliges Urteil des Amtsgerichts Iserlohn auf, das einen Autofahrer zu 40 Euro Geldbuße verurteilt hatte. Im vorliegenden Fall hatte der Fahrer vor einer roten Ampel gestoppt, den Motor ausgeschaltet, zum Handy gegriffen und kurz mit einem Bekannten telefoniert. Nachdem er das Gespräch beendet hatte, schaltete die Ampel auf grün. Der Fahrer startete daraufhin den Motor und fuhr weiter.
"Nicht zulässige Ausdehnung"
Der OLG-Senat befand nun, bei der juristischen Auslegung des Handyverbots am Steuer müsse berücksichtigt werden, dass der Wagen vor der Ampel stand und der Motor ausgeschaltet war. Die gegenteilige Interpretation der Vorschrift sei eine "nicht zulässige Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen".
Aleksandra Leon
/ afp