Rechtsanwälte dürfen Beratungsstunden im Internet versteigern. Das verstoße nicht gegen das Berufsrecht, und auch sonst sei "für eine Beeinträchtigung schützenswerter Gemeinwohlbelange nichts ersichtlich", heißt es in einem am Dienstag bekannt gegebenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe (Az: 1 BvR 1886/06).
Familienrechtler bekam Recht
Es gab damit einem Fachanwalt für Familienrecht aus Berlin Recht. Beim Internetauktionshaus Ebay hatte er einstündige Beratungen mit Startpreisen von einem beziehungsweise 75 Euro angeboten, einen fünfstündigen "Exklusivberatungsservice" mit einem Startpreis von 500 Euro. Anwaltskammer und Anwaltsgericht Berlin sahen darin einen Verstoß gegen das Berufsrecht und erteilten eine Rüge.
Rüge ist hinfällig
Doch die ist nun hinfällig, wie das Bundesverfassungsgericht entschied. Die Internetversteigerung sei eine passive Werbung, die sich niemandem aufdränge, der die entsprechende Seite nicht bewusst anklicke, erklärten die Karlsruher Richter zur Begründung. Weil der Anwalt nicht wisse, wer den Zuschlag erhalte, könne die Anwaltskammer ihm auch nicht vorwerfen, dass er gezielt einen bestimmten Mandanten werbe. Auch stehe es jedem Anwalt frei, eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Honorarvereinbarung zu treffen. "Nichts anderes geschieht bei einer Versteigerung", betonen die Verfassungsrichter.
Aleksandra Leon
/ afp