Das Thema Datenschutz steht neben der
Vorratsdatenspeicherung wieder einmal im Mittelpunkt der Öffentlichkeit. Derzeit liegt beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg eine Klage der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland vor. Grund dafür ist die Weigerung aller Bundesländer, auf Weisungsbefugnisse gegenüber ihren Datenschutz-Aufsichtsbehörden zu verzichten, und dadurch gegen den Unabhängigkeitsgrundsatz der
Datenschützer zu verstoßen.
EU-Richtlinie existiert seit 1995
Einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 1995 zufolge hat jeder Bürger ein Recht darauf, dass der Umgang mit seinen persönlichen Daten von einer unabhängigen Stelle beaufsichtigt und überprüft wird. Diese Unabhängigkeit ist vorgeschrieben worden, weil sich die Datenschützer oft bei mächtigen Gegenspielern unbeliebt machen müssen, um die Rechte der Bürger durchzusetzen, wie beispielsweise bei Groß-Datensammlern wie der
Schufa. In Deutschland übernimmt allerdings der Innenminister in allen 16 Bundesländern die Datenschutzaufsicht oder verfügt über ein Weisungsrecht gegenüber den Datenschützern. Eine unabhängige Arbeit der Datenschutzbeauftragten ist gemäß der EU-Richtlinie damit nicht gewährleistet.
Unabhängigkeit fehlt
Mit ihrer Klage will die EU-Kommission die Bundesländer nun zwingen, die Datenschutzaufsicht unabhängigen Datenschutzbeauftragten zu übertragen, die an Weisungen nicht gebunden sind. So heißt es in der Klageschrift: "Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen verstoßen, indem sie die für die Überwachung der Datenverarbeitung im nicht-öffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen in den Ländern einer staatlichen Aufsicht unterwirft und damit die Vorgabe der 'völligen Unabhängigkeit' der Datenschutz-Aufsichtsbehörden fehlerhaft umsetzt."
Michael Friedrichs