Mittwoch, 30.01.2008 17:42

Urteil: Schüler dürfen Lehrer im Internet benoten

aus dem Bereich Sonstiges
Die Beurteilung von Menschen erfreut sich im Netz großer Beliebtheit. Bewertungsportale wie Trupoli, bei dem Abgeordnete bewertet werden können, oder spickmich.de, der Schrecken der Lehrer, haben zahlreiche Nutzer. Lehrer müssen sich eine Benotung durch Schüler im Internet auch weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen gefallen lassen. Das Landgericht Köln wies am Mittwoch erwartungsgemäß auch im Hauptsacheverfahren die Klage einer Lehrerin gegen das Internetportal spickmich.de zurück.

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Bewertung zulässig

Die Lehrer-Bewertung in dem Schülerportal stelle "keinen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht" der Pädagogin dar, urteilten die Richter. Zuvor war die Lehrerin bereits in zwei Instanzen mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung gegen die Betreiber der Internetseite gescheitert (Az. 28 O 319/07)

In dem Internetforum können Schüler ihren Lehrern Noten in verschiedensten Kategorien geben. Die Bewertungen reichen dabei von "fachlich kompetent" bis zu "hat keinen Plan" oder von "gut vorbereitet" bis "schlecht vorbereitet". Die Lehrerin aus Neukirchen-Vluyn war gegen die Veröffentlichung ihrer Daten im Zusammenhang mit der "Notengebung" vor Gericht gezogen, weil sie ihre Persönlichkeitsrechte verletzt sah. Sie hatte auf der Internetseite die Gesamtnote 4,3 erhalten.

Bewertungen durch Meinungsfreiheit gedeckt

Im Gegensatz zur Klägerin befand das Gericht, die Bewertungen auf "spickmich.de" seien vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Keines der Bewertungskriterien sei "einem Beweis zugänglich, so dass insgesamt eine Meinungsäußerung vorliegt". Das Bewertungsforum auf der Internetseite falle daher "in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsäußerung". Auch sei die Bewertung des Verhaltens und Auftretens eines Lehrers in dem Internetportal weder eine "bloße Diffamierung" noch eine "unzulässige Schmähkritik".

Gegen das Urteil der Zivilkammer kann die Pädagogin Berufung beim Kölner Oberlandesgericht einlegen. Denkbar wäre auch eine so genannte Sprungrevision mit der Folge, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in zweiter Instanz über die Klage entscheiden würde. Voraussetzung dafür ist allerdings unter anderem, dass der BGH die Sprungrevision zulässt.

Jörg Schamberg / afp
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